Anlässlich der Berufungsverhandlung interpretierte er diese Aussage so, dass es für ihn besser gewesen wäre, wenn er das Geld vom Beschuldigten nicht genommen hätte, denn dann hätte er nicht so viel Geld bezahlen müssen und wäre nicht bedroht worden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Aufgrund diesen Aussagen ist zumindest erstellt, dass sich H._____ damals in einer eigentlichen Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB wähnte, auch wenn ihm rückblickend der Verzicht auf die Aufnahme des Darlehens als das mildere Übel erscheinen mag.