Als Grund für die Darlehensaufnahme gab H._____ anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2014 an, dass er ein Geschäft gehabt habe, welches nicht gut gelaufen sei. Sodann führte er aus, dass er ein Billard- Sportzentrum im Kosovo gehabt habe (Ord. 34 act. 12321 und 12325). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er aus, dass ihm das Billard Sportzentrum nichts sage, er habe keine Geschäfte im Kosovo. Er habe das Geld vom Beschuldigten gebraucht, um Partys zu organisieren. Das sei ein Grund gewesen, es habe auch andere Gründe gegeben. Er habe finanzielle Schwierigkeiten gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f.).