Die Aussagen von H._____ erscheinen in den Kernpunkten durchaus glaubhaft, insbesondere, da er ein gleiches Vorgehen wie auch F._____ (siehe oben) und I._____ (siehe unten) schilderte, nämlich, dass die erste Zinsrate bereits bei Übergabe des Darlehens abgezogen worden sei. Ebenfalls erwähnte er den fixen Zahlungstermin der Zinsen (Ord. 34 act. 12321). Anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte er sodann glaubhaft und authentisch eine Übergabe am 22. September 2011 im Z._____, woran er sich deshalb noch so gut habe erinnern könne, weil damals sein Sohn geboren worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10).