H._____ gab anlässlich der verwertbaren Einvernahme vom 8. Mai 2014 zu Protokoll, vom Beschuldigten Fr. 10'000.00 erhalten zu haben. Dafür habe er monatlich einen Zins von Fr. 1'500.00 bezahlen müssen, welchen er drei Jahre lang bezahlt habe (Ord. 34 act. 12320). Dies ergebe einen monatlichen Zins von 15%, und während diesen drei Jahren hätte er somit Fr. 54'000.00 bezahlt. H._____ selber bezifferte den bezahlten Betrag auf Fr. 60'000.00 oder mehr, da er bei Verspätung auch noch einen Strafzins von Fr. 500.00 oder Fr. 700.00 habe bezahlen müssen (Ord. 34 act. 12321 f. und 12324).