Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von G._____ erfüllt. 2.11. Wucher z.N. von H._____ (Anklageziffer 1.8) Betreffend der vom Beschuldigten geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (oben, E. 2.7.1). Entsprechend ist die erste Einvernahme von H._____ vom 25. März 2014 nicht verwertbar.