Hinsichtlich der Zwangslage erklärte G._____, dass er das Geld unbedingt gebraucht habe, er auf der Bank aufgrund von Betreibungen jedoch kein Geld bekommen habe. Er habe das Geld für sein Lokal gebraucht, welches er ansonsten verloren hätte bzw., er hätte es nicht eröffnen können. Er habe ein Mietdepot und das Inventar bezahlen müssen (Ord. 33 act. 11947, 11949 und 11956). Dass er dringend auf das Geld angewiesen war, geht auch aus dem Telefongespräch vom 23. März 2013 hervor, in welchem G._____ den Beschuldigten explizit drauf hinweist, dass er das Geld in den nächsten 10 Tagen benötige, er ansonsten das Lokal verliere (Ord.