an den Bruder des Beschuldigten bezahlt zu haben (Ord. 33 act. 11946). Dass dies der Wahrheit entspricht ergibt sich aus dem SMS vom Beschuldigten an G._____ vom 31. Juli 2013 (Ord. 33 act. 11982) und wurde sodann auch von BH._____ – dem Bruder des Beschuldigten – bestätigt (Ord. 30 act. 10690). Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass G._____ ein Darlehen von insgesamt Fr. 15'000.00 zu einem Zins von monatlich 15% beim Beschuldigten aufgenommen hat. - 18 -