Der Beschuldigte bestätigt grundsätzlich die Höhe der vergebenen Geldbeträge, weist jedoch die Vorwürfe, dafür Zinsen verlangt zu haben, von sich. Zudem sei es das Geld von AB._____ gewesen (Ord. 28 act. 10078; Ord. 29 act.10402.5; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 69). Seine Aussagen sind jedoch nicht glaubhaft, was sich unter anderem auch darin zeigt, dass er anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2014 geltend machte, dass weder sein Neffe noch sein Bruder involviert gewesen seien (Ord. 28 act. 10078). G._____ gab jedoch an, die letzte Rate in Y._____ an den Bruder des Beschuldigten bezahlt zu haben (Ord.