Zum geschuldeten Zins führte G._____ aus, dass er am Anfang für das Darlehen über Fr. 10'000.00 Fr. 1'500.00 habe bezahlen müssen und später für das gesamte Darlehen über Fr. 15'000.00 Fr. 2'250.00 (Ord. 33 act. 11946), was jeweils genau 15% entspricht. Diese Zahlen lassen sich teilweise auch aus den TK-Protokollen belegen. Am 11. Juni 2013 fragte G._____ den Beschuldigten an, ob er weitere Fr. 5'000.00 nehmen könne, worauf der Beschuldigte ihm mitteilte, dass es dann aber viel, Fr. 2'250.00 im Monat werde (Ord. 33 act. 11976 f.).