Am 2. Mai 2013 führten der Beschuldigte und G._____ ein Gespräch, in welchem G._____ den Beschuldigten darauf hinweist, dass seine Tochter im Inselspital sei und er sie nicht alleine lassen könne. Daraufhin meinte der Beschuldigte, dass er zu seiner – G._____s– Firma komme und «es» hole. Wenig später bei einem weiteren Telefonat sagte G._____ dem Beschuldigten, dass es «morgen Nachmittag» gebracht werde, worauf der Beschuldigte ihm klarmacht, dass er keine Probleme haben möchte, und sie das Datum abgemacht hätten (Ord. 33 act. 11968 f.). Auf Vorhalt dieses Gesprächs erklärte G._____, dass es dabei um den Zins gegangen sei, den er dem Beschuldigten hätte bringen müssen (Ord.