2.10. Wucher z.N. von G._____ (Anklageziffer 1.6) Betreffend der vom Beschuldigten geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (oben, E. 2.7.1). Entsprechend ist die erste Einvernahme von G._____ vom 15. Oktober 2013 nicht verwertbar. In der verwertbaren parteiöffentlichen Einvernahme vom 21. November 2013 hat G._____ glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt, dass er vom - 17 -