Insgesamt ist von den glaubhaften Aussagen von F._____ auszugehen. Auch ist das Vorliegen einer Zwangslage zu bejahen, da er aufgrund der Trennung von seiner Frau dringend auf Geld für eine neue Wohnung angewiesen war. Der Beschuldigte hat diese Situation bewusst für seinen Profit ausgenutzt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von F._____ erfüllt.