2.9. Wucher z.N. von F._____ (Anklageziffer 1.5) 2.9.1. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass die erste parteiöffentliche Einvernahme vom 17. Juli 2014 nicht verwertbar sei, da kein Übersetzer zugegen gewesen sei und F._____ die gestellten Fragen nur «halb halb» verstanden habe. Die zweite parteiöffentliche Einvernahme vom 22. Juli 2014 sei sodann nicht verwertbar, weil auf Erkenntnisse der Einvernahme vom 17. Juli 2014 zurückgegriffen werde (Berufungsbegründung, S. 5). Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist gemäss Art. 68 Abs. 1 StPO ein Übersetzer beizuziehen, wenn die am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht genügend beherrscht.