11487 und 11552). Ob E._____ ohne dieses aufgenommene Geld einfach nicht mehr hätte spielen können, was für sich genommen wohl noch keine Notlage begründen würde, oder ob ihm weiterreichende Konsequenzen gedroht hätten, lässt sich den Akten nicht entnehmen, auch wenn die Tatsache, ein Darlehen über Fr. 100'000.00 aufzunehmen, auf eine krankhafte Spielsucht hinweist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer 1.4 vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil von E._____ freizusprechen.