2.8. Wucher z.N. von E._____ (Anklageziffer 1.4) Unbestritten ist, dass E._____ von AJ._____ (zu einem Zins von 15 bis 20%) erhalten hat, wobei AJ._____ ausführte, dieses Geld vom Beschuldigten erhalten zu haben, aber kein Zins geschuldet gewesen sei (Ord. 32 act. 11552 und Ord. 33 act. 11729). Dem widerspricht der Beschuldigte insofern, als er ausführte, dass AJ._____ nie von ihm Geld erhalten habe (Ord. 29 act. 10402.5), was jedoch mit Blick auf die sichergestellten Listen nicht überzeugt, da der Name «AJ._____» auf jeder Liste mindestens einmal auftaucht (Ord. 6 act. 1813, Nr. 14; act. 1829, Nr. 15; act. 1885, Nr. 35, 36, 54 und 55). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass AB.