Zusammenfassend sind zwar Hinweise vorhanden, welche darauf hindeuten, dass D._____ das (unbestrittene) Darlehen zu wucherischen Zinsen erhalten hat, jedoch lässt sich dies nach Würdigung der verschiedenen Aussagen nicht rechtsgenügend erstellen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer 1.3 vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil von D._____ freizusprechen.