Die Aussagen von D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung standen klar im Widerspruch zu seinen vorherigen und tatnäheren Äusserungen: So führte er aus, nur einmal Geld in der Höhe von ca. Fr. 3'000.00 bis Fr. 4'000.00 vom Beschuldigten als «Hilfe» erhalten zu haben. Er habe das Geld für die Miete gebraucht und einen kleinen Betrag habe er zurückbezahlt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18 ff.). Es macht den Anschein, dass auch D._____ den Beschuldigten nicht belasten wollte, weshalb seine Aussagen nicht vollständig zu überzeugen vermögen. Es - 14 -