11245 f. und 11250), weiter wisse er nicht, was «dieser AF._____ damit zu tun» habe, er sei einfach gut mit dieser BB._____ bekannt, die den telefonischen Kontakt zum Beschuldigten hergestellt habe (Ord. 32 act. 11253). Es ist daher unklar, welche Rolle AF._____ gespielt hat und ob er bei den Gesprächen über das Darlehen tatsächlich anwesend gewesen ist, oder die Zinsbedingungen nur vom Hörensagen erfahren hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte D._____ erneut, dass er mit AH._____ zusammen den Beschuldigten getroffen habe, AF._____ habe keine Rolle beim Geldverleih gespielt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20 f.).