Nicht überzeugend ist auch die Aussage des Beschuldigten, dass er keine Listen über die ausstehenden Geldbeträge geführt habe (GA act. 66 f.), insbesondere, da er wiederholt geltend macht, dass seit seinem Unfall sein Gedächtnis stark leide und er vieles vergesse (Ord. 28 act. 9751, 9789, 9806). Unter solchen Voraussetzungen ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte die Beträge und Darlehensnehmer mindestens irgendwo notiert hat. Dies ist übrigens auch bei bestem Gesundheitszustand anzunehmen, wenn parallel verschiedene Geldbeträge an verschiedenste Personen vergeben werden, da es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass sich der Beschuldigte alles merken konnte.