_) sagte aus, dass er vom Beschuldigten Fr. 15'000.00 erhalten habe und der Zins immer am 2. des Monats fällig geworden sei (Ord. 33 act. 11942). Auf Zeile 39 auf der Liste 3 (Ord. 6 act. 1885) ist «[…] bill» - 02- und -15- aufgeführt, was dem Fälligkeitstag und der Schuld entsprechen dürfte. Auch weist die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschuldigten eine Liste auf Anweisung des Bruders des Beschuldigten weggeschafft hat (Ord. 6 act. 1823; TK-Protokoll, Ord. 41 act. 15028), um sie so vor der Polizei zu - 12 -