Diese Listen wurden von der Polizei als Schuldnerlisten interpretiert (Ord. 20 act. 6975 f.) und die Schuldner anhand dieser Listen ermittelt (vgl. Ord. 20 act. 6976). In Bezug auf die drei sichergestellten Listen führte der Beschuldigte wiederholt aus, dass es sich dabei um Listen von Spielen handeln würde und die Zahlen seien die Punkte (Ord. 28 act. 9745 und 9789). Dies ist als Schutzbehauptung zu werten: Keine der befragten Personen konnte diese Liste mit einer Spielliste in Zusammenhang bringen, obwohl einige dieser Personen ohne Zweifel auf dieser Liste vermerkt waren (z.B. «AJ.