Für einen geschuldeten Zins spricht, dass auf Vorhalt eines Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und AH._____, wo von Schulden von D._____ in Höhe von Fr. 35'000.00 gesprochen wird (Ord. 32 act. 1277), D._____ ausführte, dass seine Schuld max. Fr. 27'000.00 betragen habe, nachdem er bereits über 7 Monate an ihn (den Beschuldigten) gezahlt hätte (Ord. 32 act. 11256), jedoch gemäss seinen Aussagen zwei Darlehen von insgesamt nur ca. Fr. 18'500.00 aufgenommen habe bzw. er glaube, er habe noch ein drittes Darlehen aufgenommen, aber das erste Darlehen bereits abgezahlt (Ord. 32 act. 11247). Da er somit selbst davon ausging, dass seine Schuld - 11 -