Ein paar Monate später habe er ein weiteres Darlehen über Fr. 7'500.00 oder Fr. 8'500.00 vom Beschuldigten erhalten (Ord. 32 act. 11247). Weiter führte er aus, dass abgemacht gewesen sei, dass er monatlich Fr. 3'000.00 zahlen sollte. Zinsen seien jedoch keine geschuldet gewesen, «er [der Beschuldigte] hatte ja wegen mir Probleme gehabt, ich konnte ja nicht einmal die Darlehen vollständig zurück zahlen» (Ord. 32 act. 11248).