2.7.2. D._____ hat anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2014 ausgeführt, beim Beschuldigten ca. im Mai 2012 ein erstes Darlehen über Fr. 10'000.00 aufgenommen zu haben. Seine protokollierte Aussage, dass ihm dafür ca. Fr. 7'000.00 bis Fr. 8'000.00 auf die Hand ausbezahlt worden seien, wurde vom Beschuldigten als «in den Mund gelegte» Antwort bestritten. Auf Nachfrage erklärte D._____, den abgemachten Betrag von Fr. 10'000.00 erhalten zu haben (Ord. 32 act. 11246 f.). Ein paar Monate später habe er ein weiteres Darlehen über Fr. 7'500.00 oder Fr. 8'500.00 vom Beschuldigten erhalten (Ord.