Allerdings steht die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten einer Wiederholung der Beweiserhebung nicht entgegen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Die erneute Befragung ist nur dann nicht verwertbar, wenn dabei lediglich Passsagen aus den vorausgegangenen, nicht verwertbaren Befragungen wortwörtlich vorgehalten werden und sich der Einvernommene darauf beschränkt, diese Aussagen zu bestätigen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall.