Nach dem Gesagten sind sämtliche nach Eröffnung der Strafuntersuchung durchgeführte Einvernahmen, bei denen dem Beschuldigten kein Teilnahmerecht gewährt wurde, nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar. Das betrifft vorliegend die Einvernahme von D._____ vom 1. September 2013. Allerdings steht die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten einer Wiederholung der Beweiserhebung nicht entgegen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2).