spätestens zu diesem Datum – entgegen der Erwägung der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4) – die Strafuntersuchung eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). In der Eröffnungsverfügung, datiert vom 22. November 2013, wurde sodann auch korrekterweise festgehalten, dass die Strafuntersuchung bereits am 7. März 2013 eröffnet worden ist (Ord. 1 act. 1). Damit standen dem Beschuldigten grundsätzlich ab dem 7. März 2013 die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO zu.