Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von C._____ erfüllt. 2.7. Wucher z.N. von D._____ (Anklageziffer 1.3) 2.7.1. Soweit der Beschuldigte mit Berufung in formeller Hinsicht geltend macht, dass die erste Einvernahme von D._____ in Verletzung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO erfolgt sei und daher nicht zuungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfe, erweist sich dies als berechtigt.