157 StGB mit Hinweis auf BGE 82 IV 145 E. 2c.). Eine Zwangslage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung, die er auf Grund der konkreten Umstände anderweitig überhaupt nicht oder nicht günstiger erlangen kann, ernsthaft angewiesen ist oder angewiesen zu sein glaubt. Lediglich die blosse Unzufriedenheit mit den persönlichen Lebensverhältnissen oder die Hoffnung auf Gewinne vermag keine Zwangslage zu begründen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 157 StGB).