Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB keine existenzgefährdende wirtschaftliche Bedrängnis oder gar Armut erfordert. Es genügt jede Zwangslage, welche den Bewucherten in seiner Entschlussfreiheit dermassen beeinträchtigt, dass er sich zur Leistung bereit erklärt (TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 157 StGB mit Hinweis auf BGE 82 IV 145 E. 2c.).