aus dem Kosovo oder von seinem Schwager (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 57) bezog. Dass er selber die Gelder zu einem Zins von 12% bezog und er demnach einen Gewinn von jeweils 3% erzielte, ist immerhin gemäss den SMS zwischen dem Beschuldigten und einer unbekannten Person (vgl. Ord. 28 act. 9690 ff.) nicht ausgeschlossen. Allerdings steht auch ein solches Konstrukt der Erfüllung des Tatbestands von Art. 157 StGB nicht entgegen, da dieser auch erfüllt ist, wenn der Täter sich oder einem anderen Vermögensvorteile gewähren lässt.