Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte C._____, vom Beschuldigten Geld (ca. Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00) für die Rettung seines Gipsergeschäfts erhalten zu haben. Zinsen seien jedoch keine abgemacht gewesen, allgemein sei nichts abgemacht gewesen, er habe einfach zurückbezahlt, wenn er Geld gehabt habe. Er habe schon etwas mehr (als ausgeliehen) zurückbezahlt, aber nicht Fr. 180'000.00. An den genauen Betrag könne er sich nicht mehr erinnern (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 40 ff.). Diese Aussagen sind jedoch wenig aussagekräftig, da C._____ einige relevante Fragen damit beantwortete, es aufgrund der vergangenen Zeit nicht mehr zu wissen.