34 act. 12320). Zwischen den eben aufgeführten Personen bestehen – soweit ersichtlich – keine näheren Beziehungen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich diese zusammengeschlossen und unter Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage den Beschuldigten falsch belastet haben. Im Gegensatz dazu hat der Beschuldigte klar ein Interesse an einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens.