Die eher beschwichtigenden Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sind vor dem Hintergrund der Versöhnung zwischen C._____ und dem Beschuldigten zu werten. Die Frage zum Zinssatz verweigerte er zunächst, gab später jedoch an, einen Zins bezahlt zu haben, wobei dieser jedoch nicht 10 bis 15% gewesen sei (GA act. 44 und 48 Rückseite). Gleichzeitig führte C._____ jedoch auch aus, dass er an den vorangegangenen Einvernahmen nicht gelogen habe und was er da gesagt hatte, stimme (Gerichtsakten [GA] act. 48 Rückseite). C._____ hielt damit grundsätzlich an seinen Aussagen fest, ohne den Beschuldigten jedoch übermässig zu belasten. Es sind auch keine Gründe erkennbar, welche auf