Auf Nachfrage bestätigte C._____, dass der Beschuldigte ihm und seiner Ex-Partnerin bei der Wohnungssuche bzw. Arbeitssuche geholfen habe sowie dass er sich im Jahr 2013 mit dem Beschuldigten versöhnt habe. Selbiges bestätigte er sodann anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2015 und dies blieb vom Beschuldigten unwidersprochen. Im Anschluss zogen C._____ und der Beschuldigte je ihren Strafantrag wegen Drohung zurück (Ord. 42 act. 15505 und 15510). C._____ bestätigte zudem, dass der Beschuldigte ihm und seiner Familie mehrfach geholfen habe, indem er bspw. seinem Cousin eine Wohnung vermittelt und seiner Partnerin zu einer Arbeitsstelle verholfen habe (Ord. 42 act. 15508).