wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen oder wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht. Gemäss Ziff. 2 wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig handelt. Subjektiv muss der Täter im Wissen um die Unterlegenheit des Opfers und dass es diese Unterlegenheit mindestens möglicherweise veranlasst, die betreffenden Vermögenvorteile für die Leistung des Täters zu gewähren oder zu versprechen, handeln. Sodann muss er mit Willen bzw. Inkaufnahme handeln, auf diese Weise die Unterlegenheit des Opfers auszubeuten.