Ob schliesslich eine finanzielle Notlage tatsächlich vorgelegen hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 2.3. Gemäss Art. 157 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung -5-