Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2019.231 (ST.2016.153; STA.2014.191) Urteil vom 12. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Stierli Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am mm.tt.1975, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Wucher usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Oberstaatsanwaltschaft erhob am 7. November 2016 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Wuchers, mehrfacher, z.T. versuchter Nötigung, schwerer Körperverletzung, mehrfacher Verun- treuung, Raubs, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkunden- fälschung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Erschleichens eines Ausweises sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz. Sie beantragte, dass der Beschuldigte dafür zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.00 zu verurteilen sei. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. Oktober 2018 wurde das Verfahren in Bezug auf die mehrfache Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz infolge Verjährung eingestellt. Vom Vorwurf des Wuchers betreffend Anklageziffern 1.1, 1.7, 1.9, 1.11 und 1.13 sowie der Veruntreuung betreffend Anklageziffer 4.1 wurde der Beschuldigte freigesprochen. Im Übrigen wurde er gemäss Anklage schuldig gesprochen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft. Weiter entschied es über die beschlagnahmten Gegenstände, das beschlagnahmte Bargeld sowie die Kontosperre. 3. 3.1. Gegen das ihm am 8. November 2018 zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. November 2018 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 12. September 2019 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 25. September 2019 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch in Bezug auf die Schuldsprüche des gewerbsmässigen Wuchers, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der schweren Körperverletzung, der Veruntreuung, des Raubs, des gewerbsmässigen Betrugs betreffend Anklageziffern 6.3 und 6.4 sowie des Erschleichens eines Ausweises. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen à Fr. 110.00 zu verurteilen. Weiter seien ihm gewisse beschlagnahmte Gegenstände auszuhändigen und die als Sicherheitsleistung hingegebenen Fr. 30'000.00 seien zurück- zuerstatten. Sodann sei ihm für die erlittene Überhaft eine Genugtuung zuzusprechen. -3- 3.3. Mit vorgängig zur Berufungsverhandlung erstatteter Berufungsbegründung vom 3. Januar 2020 hielt der Beschuldigte grundsätzlich an seinen gestellten Anträgen fest, beantragte dazu abweichend jedoch, dass er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 250 Tagen und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00 zu verurteilen sei. 3.4. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer vorgängigen Berufungs- antwort vom 22. Januar 2020 die Abweisung der Berufung. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 22. September 2020 zusammen mit dem Berufungsverfahren des Mitbeschuldigten B._____ (SST.2019.237) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche des gewerbsmässigen Wuchers, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der schweren Körperverletzung, der Veruntreuung, des Raubs, des gewerbsmässigen Betrugs und des Erschleichens eines Ausweises (Dispositivziffer 2 Spiegelstrich 1-6 und 9 des angefochtenen Entscheids), die Strafzumessung (Dispositivziffern 3.1, 4.1 und 5), die Abweisung der Genugtuungsforderung des Beschuldigten (Dispositivziffer 6), die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffer 7.1), den Entscheid betreffend das beschlagnahmte Bargeld (Dispositivziffer 7.4), die Kontosperre (Dispositivziffer 7.5) und die Verwendung der Sicherheitsleistung (Dispositivziffer 8.1) sowie die Kosten (Dispositiv- ziffer 9). Im Übrigen ist das Urteil nicht angefochten worden und somit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies betrifft insbesondere die Freisprüche (Dispositivziffer 1), die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffer 7.2 und 7.3), den Entscheid über die beschlagnahmten Waffen (Dispositivziffer 7.6) sowie die Feststellung, dass die Ausweis- und Schriftensperre keinen Fortbestand mehr habe (Dispositivziffer 8.2). 2. Gewerbsmässiger Wucher 2.1. Dem Beschuldigten wurde mit Anklage vorgeworfen, in der Zeit von 2008 bis August 2013 diversen nicht kreditwürdigen Personen, die in einer finanziellen Notlage dringend Geld gebraucht hätten, gewerbsmässig Darlehen mit monatlich zu bezahlenden Zinsen von i.d.R. 15% verschafft zu haben. -4- Die Vorinstanz hat ihn des gewerbsmässigen Wuchers zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 1.2), D._____ (Anklageziffer 1.3), E._____ (Anklageziffer 1.4), F._____ (Anklageziffer 1.5), G._____ (Anklageziffer 1.6), H._____ (Anklageziffer 1.8), I._____ (Anklageziffer 1.10), J._____ (Anklageziffer 1.12), K._____ (Anklageziffer 1.14) und L._____ (Anklageziffern 1.15 und 1.16) schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Wuchers zum Nachteil von M._____ (Anklageziffer 1.1), N._____ (Anklageziffer 1.7), O._____ (Anklageziffer 1.9), P._____ (Anklageziffer 1.11) und AA._____ (Anklageziffer 1.13) hat sie ihn freigesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers vollumfänglich freizusprechen. 2.2. Insoweit der Beschuldigte geltend macht, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, ist dies nicht stichhaltig. Die Anklage umschreibt das Vorgehen des Beschuldigten einleitend und nach Wiedergabe des Wortlautes von Art. 157 StGB damit, dass der Beschuldigte gewerbsmässig Darlehen an bereits überschuldete und nicht kreditwürdige Personen, welche in einer Notlage dringend Geld brauchten, mit monatlich zu bezahlenden Zinsen von in der Regel 15% verschafft habe. Sodann werden in 16 Anklagepunkten entsprechend den Vorgaben von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO kurz, aber genau die dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung ausgeführt. Auch wird die bei den einzelnen Geschädigten vorliegende Zwangslage ausreichend umschrieben. Mithin ist ohne Weiteres klar, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, Personen, die sich in einer prekären finanziellen Situation befunden haben, ausgenutzt bzw. ihnen Darlehen mit einem monatlichen Zins von 15% verschafft zu haben. Entsprechend konnte er sich auch gegen diesen Vorwurf verteidigen. Inwiefern sich der Beschuldigte bei einer detaillierten Auflistung der finanziellen Verhältnisse der Geschädigten anders oder besser hätte verteidigen können, ist nicht ersichtlich. Ob schliesslich eine finanzielle Notlage tatsächlich vorgelegen hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 2.3. Gemäss Art. 157 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung -5- wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen oder wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht. Gemäss Ziff. 2 wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig handelt. Subjektiv muss der Täter im Wissen um die Unterlegenheit des Opfers und dass es diese Unterlegenheit mindestens möglicherweise veranlasst, die betreffenden Vermögenvorteile für die Leistung des Täters zu gewähren oder zu versprechen, handeln. Sodann muss er mit Willen bzw. Inkaufnahme handeln, auf diese Weise die Unterlegenheit des Opfers auszubeuten. 2.4. In tatsächlicher Hinsicht wird vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt, C._____, D._____, G._____, I._____ und L._____ (zinslose) Darlehen gewährt zu haben resp. Geld bei seinem Schwager und AB._____ für sie organisiert zu haben (Untersuchungsakten Ordner [Ord.] 28 act. 11069, 10070, 10078, 10084 und 10092; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24, 37, 57, 69 und 70). Er bestreitet jedoch, die weiteren in der Anklage beschriebenen Darlehen vergeben und generell, Zinsen für die gewährten Darlehen verlangt zu haben. 2.5. Als Beweismittel liegen, nebst den Aussagen der Beteiligten, die im Rahmen der Aktion «SOZIAL» erstellten Telefonprotokolle sowie drei handschriftlich verfasste Listen mit Namen und Zahlen vor, welche bei verschiedenen Hausdurchsuchungen gefunden wurden. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und aus- gewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheb- licher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu be- gründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). -6- 2.6. Wucher z.N. von C._____ (Anklageziffer 1.2) Am 1. Dezember 2011 ist es in R._____ zu einem Vorfall gekommen, bei welchem sich C._____ diverse Frakturen zuzog (siehe dazu unten, E. 4.1). Im Anschluss daran stellte C._____ Strafantrag gegen den Beschuldigten. Bei der anschliessenden Befragung durch die Polizei am 6. Dezember 2011 gab er zu Protokoll, dass er vom Beschuldigten vor drei Jahren Fr. 38'000.00 ausgeliehen habe und seither regelmässig etwas habe zurückbezahlen müssen und sich seine Rückzahlungen bisher auf ca. Fr. 200'000.00 belaufen würden (Ord. 42 act. 15416). Der Beschuldigte bestätigte, dass er C._____ Fr. 20'000.00 für eine Renovation ausgeliehen habe (Ord. 42 act. 15420). An der Einvernahme vom 17. Juli 2014 (Ord. 31 act. 11182) konnte C._____ schlüssig und nachvollziehbar schildern, wie er das Geld erhalten hat (bei drei Treffen: zweimal im Restaurant in S._____ und einmal in T._____ bei AC._____), dass er monatlich Zins zahlen musste und dass er einmal bei Abwesenheit des Beschuldigten seinem Kollegen AD._____ bzw. – nach Namenswechsel – B._____ («wir haben ihm «…» gesagt») die Zinsen übergeben habe. Auf Nachfrage bestätigte C._____, dass der Beschuldigte ihm und seiner Ex-Partnerin bei der Wohnungssuche bzw. Arbeitssuche geholfen habe sowie dass er sich im Jahr 2013 mit dem Beschuldigten versöhnt habe. Selbiges bestätigte er sodann anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2015 und dies blieb vom Beschuldigten unwidersprochen. Im Anschluss zogen C._____ und der Beschuldigte je ihren Strafantrag wegen Drohung zurück (Ord. 42 act. 15505 und 15510). C._____ bestätigte zudem, dass der Beschuldigte ihm und seiner Familie mehrfach geholfen habe, indem er bspw. seinem Cousin eine Wohnung vermittelt und seiner Partnerin zu einer Arbeitsstelle verholfen habe (Ord. 42 act. 15508). Die eher beschwichtigenden Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sind vor dem Hintergrund der Versöhnung zwischen C._____ und dem Beschuldigten zu werten. Die Frage zum Zinssatz verweigerte er zunächst, gab später jedoch an, einen Zins bezahlt zu haben, wobei dieser jedoch nicht 10 bis 15% gewesen sei (GA act. 44 und 48 Rückseite). Gleichzeitig führte C._____ jedoch auch aus, dass er an den vorangegangenen Einvernahmen nicht gelogen habe und was er da gesagt hatte, stimme (Gerichtsakten [GA] act. 48 Rückseite). C._____ hielt damit grundsätzlich an seinen Aussagen fest, ohne den Beschuldigten jedoch übermässig zu belasten. Es sind auch keine Gründe erkennbar, welche auf eine falsche Beschuldigung schliessen würden. Hinzu kommt, dass das von C._____ geschilderte Vorgehen des Beschuldigten von weiteren Geschädigten sehr ähnlich geschildert wurde: C._____ erklärte, für die erhaltenen Darlehen Zinsen von monatlich mindestens 15% bezahlt zu haben, welche sich schliesslich auf fast Fr. 200'000.00 bzw. Fr. 180'000.00 belaufen hätten (Ord. 42 act. 15416; Ord. 31 act. 11185 und 11187; GA -7- act. 44). Die Zinsen hätte er immer an einem fixen Tag bezahlen müssen (Ord. 31 act. 11187; GA act. 44 Rückseite), wobei bei verspäteter Zahlung eine «Strafe» von Fr. 1'000.00 bis Fr. 1'500.00 fällig geworden sei (Ord. 42 act. 15425; Ord. 31 act. 11187; GA act. 44 Rückseite). Einen ähnlichen Ablauf der Darlehensvergabe bzw. der Zinsenzahlung haben auch F._____, H._____, I._____, G._____ und L._____ (siehe dazu unten) geschildert. Alsdann wird genau dieses Vorgehen auch von AF._____, einer grundsätzlich unbeteiligten Drittperson, geschildert: «Der genommene Betrag kann erst nach 3 Monaten zur Rückzahlung fällig werden. In dieser Zeit muss monatlich 10% Zins gezahlt werden. Sollte nach 3 Monaten der Betrag nicht gezahlt werden können, so wird jeder folgende Monat der Zins von 10% fällig» (Ord. 35 act. 12398). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, dass er dies so gehört habe (GA act. 54 Rückseite). Sodann liegen auch weitere Aussagen in den Akten, die darauf hinweisen, dass unter den Landsleuten des Beschuldigten bekannt war, dass bei ihm Darlehen aufgenommen werden konnten. Beispielsweise sagte AG._____ aus, dass er im Kosovo gehört habe, dass die auf der Vorladung aufgeführten Personen Geld verleihen und grosse Rendite machen würden (Ord. 35 act. 12487). Ebenfalls erklärte G._____, dass er gehört habe, dass der Beschuldigte Geld verleihe (Ord. 33 act. 11947) und auch H._____ gab zu Protokoll, dass er gehört habe, dass der Beschuldigte Geld vergibt. Die Leute hätten so geredet. Es gäbe albanische Lokale, wo Leute viel erzählen würden (Ord. 34 act. 12320). Zwischen den eben aufgeführten Personen bestehen – soweit ersichtlich – keine näheren Beziehungen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich diese zusammengeschlossen und unter Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage den Beschuldigten falsch belastet haben. Im Gegensatz dazu hat der Beschuldigte klar ein Interesse an einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte C._____, vom Beschuldigten Geld (ca. Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00) für die Rettung seines Gipsergeschäfts erhalten zu haben. Zinsen seien jedoch keine abgemacht gewesen, allgemein sei nichts abgemacht gewesen, er habe einfach zurückbezahlt, wenn er Geld gehabt habe. Er habe schon etwas mehr (als ausgeliehen) zurückbezahlt, aber nicht Fr. 180'000.00. An den genauen Betrag könne er sich nicht mehr erinnern (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 40 ff.). Diese Aussagen sind jedoch wenig aussagekräftig, da C._____ einige relevante Fragen damit beantwortete, es aufgrund der vergangenen Zeit nicht mehr zu wissen. Dies erscheint jedoch wenig überzeugend, da selbst nach 10 Jahren zu erwarten wäre, dass man noch weiss, ob man für ein Darlehen von rund Fr. 40'000.00 über Fr. 180'000.00 zurückbezahlt hat oder nicht. Dass C._____ mit seinen Antworten den Beschuldigten so wenig wie möglich belasten wollte, ist sodann auch bei seinen Aussagen betreffend die Körperverletzung (siehe unten) ersichtlich, indem er seine erlittene Verletzung am linken Auge -8- bagatellisierte und geltend machte, keine Probleme mehr damit zu haben, um gleich darauf einzugestehen, dass es schon nicht 100%-ig gut sei und er nicht mehr als Gipser arbeiten dürfe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 52 f.). Nach dem Gesagten ist gestützt auf die glaubhaften tatnahen Aussagen von C._____ in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass er vom Beschuldigten einen Kredit von mindestens Fr. 38'000.00 in verschiedenen Tranchen erhalten (Ord. 42 act. 15416; Ord. 31 act. 11184; GA act. 44) und dafür monatlich Zinsen von 10% - 15% bezahlt hat. Ein monatlicher Zinssatz von 10% - 15% entspricht einem Jahreszins von 120% - 180%, was selbst unter Berücksichtigung eines erheblichen Verlustrisikos ein offenbares Missverhältnis im Sinne von Art. 157 StGB darstellt. Zwar ist nicht klar, ob der Beschuldigte den gesamten Zins für sich einnahm oder den gesamten Zins oder mindestens einen Teil davon weiterleiten musste, unabhängig davon, ob er das Geld von AB._____ aus dem Kosovo oder von seinem Schwager (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 57) bezog. Dass er selber die Gelder zu einem Zins von 12% bezog und er demnach einen Gewinn von jeweils 3% erzielte, ist immerhin gemäss den SMS zwischen dem Beschuldigten und einer unbekannten Person (vgl. Ord. 28 act. 9690 ff.) nicht ausgeschlossen. Allerdings steht auch ein solches Konstrukt der Erfüllung des Tatbestands von Art. 157 StGB nicht entgegen, da dieser auch erfüllt ist, wenn der Täter sich oder einem anderen Vermögensvorteile gewähren lässt. Erstellt ist auch, dass C._____ das Geld für sein Geschäft brauchte, es ansonsten schneller Konkurs gegangen wäre (Ord. 31 act. 11184; GA act. 44; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 41 f.). Als blosse Schutz- behauptung erweist sich demgegenüber die Aussage des Beschuldigten, er habe C._____ das Geld für die Renovation seines eigenen Hauses gegeben (Ord. 29 act. 10402.4), zumal er anlässlich der Berufungs- verhandlung sodann aussagte, dass C._____ um Geld für die Firma gebeten habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 57). Insbesondere wäre nicht nachvollziehbar, weshalb C._____ für die Renovation seines eigenen Hauses ohne Not ein Darlehen zu einem monatlichen Zins von 10 bis 15% hätte aufnehmen sollen. Hingegen sind seine Ausführungen, dass er das Geld für Material für einen Geschäftsauftrag benötigte – er habe bei einem Haus die Fassade aussen und den Gips innen machen müssen –, plausibel und nachvollziehbar. Er befand sich somit in einer finanziellen Notlage, da er ohne fremdes Geld sein Geschäft nicht hätte weiterführen können und ein Konkurs ihm seine Verdienstgrundlage genommen hätte. Dass der Konkurs später doch noch eingetreten ist (GA act. 44), zeigt, dass die finanzielle Notlage erheblich und akut war. Es ist daher von einer eigentlichen Zwangslage auszugehen, welche C._____ veranlasste, ein Darlehen zu einem Wucherzins aufzunehmen. -9- Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB keine existenzgefährdende wirtschaftliche Bedrängnis oder gar Armut erfordert. Es genügt jede Zwangslage, welche den Bewucherten in seiner Entschlussfreiheit dermassen beeinträchtigt, dass er sich zur Leistung bereit erklärt (TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 157 StGB mit Hinweis auf BGE 82 IV 145 E. 2c.). Eine Zwangslage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung, die er auf Grund der konkreten Umstände anderweitig überhaupt nicht oder nicht günstiger erlangen kann, ernsthaft angewiesen ist oder angewiesen zu sein glaubt. Lediglich die blosse Unzufriedenheit mit den persönlichen Lebensverhältnissen oder die Hoffnung auf Gewinne vermag keine Zwangslage zu begründen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 157 StGB). Dem Beschuldigten musste die finanzielle Notlage von C._____ bewusst gewesen sein. Schon die Tatsache, dass sich jemand bereit erklärt, zu einem wucherischen monatlichen Zins von 10 bis 15% (im Gegensatz zu einem Darlehen bei der Bank zu einem Jahreszins von 11.9%, vgl. Ord. 28 act. 9730) ein Darlehen aufzunehmen, deutet stark darauf hin, dass der Darlehensnehmer keine anderen Möglichkeiten zur Geldaufnahme (bei einer Bank oder bei Verwandten) hat, aber dringend auf Geld angewiesen zu sein scheint. Der Beschuldigte hat sodann an der Berufungsverhandlung explizit ausgeführt, dass C._____ gesagt habe, dass er das Geld dringend für die Firma brauche (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 57), weshalb er sich der finanziellen Notlage von C._____ ohne weiteres bewusst war und diese Situation zu seinem Vorteil gezielt ausgenutzt hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von C._____ erfüllt. 2.7. Wucher z.N. von D._____ (Anklageziffer 1.3) 2.7.1. Soweit der Beschuldigte mit Berufung in formeller Hinsicht geltend macht, dass die erste Einvernahme von D._____ in Verletzung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO erfolgt sei und daher nicht zuungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfe, erweist sich dies als berechtigt. Bereits am 17. Januar 2011 wurde der Kantonspolizei mitgeteilt, dass sich der Beschuldigte mehrerer Straftaten schuldig gemacht habe (vgl. Ord. 20 act. 6969). Nach einigen Vorermittlungen durch die Kantonspolizei stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 7. März 2013 ein Gesuch um Genehmigung einer Überwachung (Ord. 15 act. 5256). Damit war - 10 - spätestens zu diesem Datum – entgegen der Erwägung der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4) – die Strafuntersuchung eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). In der Eröffnungsverfügung, datiert vom 22. November 2013, wurde sodann auch korrekterweise festgehalten, dass die Strafuntersuchung bereits am 7. März 2013 eröffnet worden ist (Ord. 1 act. 1). Damit standen dem Beschuldigten grundsätzlich ab dem 7. März 2013 die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO zu. Nach dem Gesagten sind sämtliche nach Eröffnung der Strafuntersuchung durchgeführte Einvernahmen, bei denen dem Beschuldigten kein Teilnahmerecht gewährt wurde, nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar. Das betrifft vorliegend die Einvernahme von D._____ vom 1. September 2013. Allerdings steht die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten einer Wiederholung der Beweiserhebung nicht entgegen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Die erneute Befragung ist nur dann nicht verwertbar, wenn dabei lediglich Passsagen aus den vorausgegangenen, nicht verwertbaren Befragungen wortwörtlich vorgehalten werden und sich der Einvernommene darauf beschränkt, diese Aussagen zu bestätigen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. 2.7.2. D._____ hat anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2014 ausgeführt, beim Beschuldigten ca. im Mai 2012 ein erstes Darlehen über Fr. 10'000.00 aufgenommen zu haben. Seine protokollierte Aussage, dass ihm dafür ca. Fr. 7'000.00 bis Fr. 8'000.00 auf die Hand ausbezahlt worden seien, wurde vom Beschuldigten als «in den Mund gelegte» Antwort bestritten. Auf Nachfrage erklärte D._____, den abgemachten Betrag von Fr. 10'000.00 erhalten zu haben (Ord. 32 act. 11246 f.). Ein paar Monate später habe er ein weiteres Darlehen über Fr. 7'500.00 oder Fr. 8'500.00 vom Beschuldigten erhalten (Ord. 32 act. 11247). Weiter führte er aus, dass abgemacht gewesen sei, dass er monatlich Fr. 3'000.00 zahlen sollte. Zinsen seien jedoch keine geschuldet gewesen, «er [der Beschuldigte] hatte ja wegen mir Probleme gehabt, ich konnte ja nicht einmal die Darlehen vollständig zurück zahlen» (Ord. 32 act. 11248). Für einen geschuldeten Zins spricht, dass auf Vorhalt eines Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und AH._____, wo von Schulden von D._____ in Höhe von Fr. 35'000.00 gesprochen wird (Ord. 32 act. 1277), D._____ ausführte, dass seine Schuld max. Fr. 27'000.00 betragen habe, nachdem er bereits über 7 Monate an ihn (den Beschuldigten) gezahlt hätte (Ord. 32 act. 11256), jedoch gemäss seinen Aussagen zwei Darlehen von insgesamt nur ca. Fr. 18'500.00 aufgenommen habe bzw. er glaube, er habe noch ein drittes Darlehen aufgenommen, aber das erste Darlehen bereits abgezahlt (Ord. 32 act. 11247). Da er somit selbst davon ausging, dass seine Schuld - 11 - gegenüber dem Beschuldigten um einiges höher lag, als die von ihm aufgenommenen Darlehen, und dies nota bene, nachdem er bereits Rückzahlungen geleistet habe, machen seine Ausführungen, dass kein Zins geschuldet war, den Anschein, als wolle er den Beschuldigten nicht belasten, aus welchen Gründen auch immer. Einen weiteren Hinweis dafür, dass D._____ (wohnhaft in U._____ direkt neben V._____) ein Darlehen mit Zinsen aufgenommen hat, kann ein Blick auf die sichergestellten Listen geben: Nachdem der Beschuldigte am 20. August 2013 festgenommen wurde (Ord. 4 act. 936 f.), wurden anlässlich der Verhaftung sowie an den nachfolgend durchgeführten Hausdurchsuchungen insgesamt drei beinahe identische Listen mit Namen und Zahlen gefunden (eine im Portemonnaie des Beschuldigten, Ord. 6 act. 1885; eine im PW der Ehefrau, Ord. 6 act. 1813; eine in der Wohnung von AI._____, Ord. 6 act. 1829). Diese Listen wurden von der Polizei als Schuldnerlisten interpretiert (Ord. 20 act. 6975 f.) und die Schuldner anhand dieser Listen ermittelt (vgl. Ord. 20 act. 6976). In Bezug auf die drei sichergestellten Listen führte der Beschuldigte wiederholt aus, dass es sich dabei um Listen von Spielen handeln würde und die Zahlen seien die Punkte (Ord. 28 act. 9745 und 9789). Dies ist als Schutzbehauptung zu werten: Keine der befragten Personen konnte diese Liste mit einer Spielliste in Zusammenhang bringen, obwohl einige dieser Personen ohne Zweifel auf dieser Liste vermerkt waren (z.B. «AJ._____», Ord. 33 act. 11731; «AK._____ Q._____», Ord. 35 act. 12398; «AL._____», Ord. 34 act. 12274; «AM._____», Ord. 34 act. 12027; «N._____», Ord. 34 act. 12173 f.; «AN._____ (W._____)», Ord. 36 act. 13071). Sodann lässt sich die Interpretation der Polizei, dass diese Listen die Schuldner, den Tag des fälligen Zinses sowie den Darlehensbetrag aufführen (Ord. 20 act. 7005), durch Aussagen von Geschädigten untermauern: Auf den Listen (Ord. 6 act. 1813, 1829 und 1885) stehen hinter dem Namen «I._____» die Zahlen -28- und -24-. I._____ gab zu Protokoll, dass jeweils am 28. die Raten fällig geworden seien. Zunächst habe er eine Schuld von Fr. 10'000.00 beim Beschuldigten gehabt, er habe aber irgendwann nicht mehr bezahlen können. Es sei dann zu einer Aussprache mit dem Beschuldigten gekommen und da hätten sie einen Vertrag abgeschlossen, dass er – I._____ – beim Beschuldigten noch eine Schuld von Fr. 24'000.00 habe (Ord. 35 act. 12533 ff.). G._____ (wohnhaft in V._____) sagte aus, dass er vom Beschuldigten Fr. 15'000.00 erhalten habe und der Zins immer am 2. des Monats fällig geworden sei (Ord. 33 act. 11942). Auf Zeile 39 auf der Liste 3 (Ord. 6 act. 1885) ist «[…] bill» - 02- und -15- aufgeführt, was dem Fälligkeitstag und der Schuld entsprechen dürfte. Auch weist die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschuldigten eine Liste auf Anweisung des Bruders des Beschuldigten weggeschafft hat (Ord. 6 act. 1823; TK-Protokoll, Ord. 41 act. 15028), um sie so vor der Polizei zu - 12 - verstecken, daraufhin, dass es sich bei den Listen um mehr als nur eine Spielpunkteliste handelt. Es ist denn auch nicht einsichtig, weshalb eine Liste mit Spielpunkten vor der Polizei hätte versteckt werden müssen. Sodann wird die Vermutung, dass es sich hierbei um Schuldnerlisten handelt durch die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten bestätigt: Aufgrund des Wegschaffens dieser Liste wurde die Ehefrau des Beschuldigten, AO._____, verhaftet (Ord. 6 act. 1824) und ein Vorverfahren wegen Verdachts der Begünstigung gegen sie eingeleitet. Bei der anschliessenden Einvernahme führte sie aus, dass der Beschuldigte schon seit einigen Jahren Geld vergebe, welcher ihm jeweils mit Zins habe zurückbezahlt werden müssen. Der Beschuldigte habe die Namen der Personen, welchen er Geld gegeben habe, auf zwei Zetteln aufgeschrieben (Ord. 41 act. 15011). Nicht überzeugend ist auch die Aussage des Beschuldigten, dass er keine Listen über die ausstehenden Geldbeträge geführt habe (GA act. 66 f.), insbesondere, da er wiederholt geltend macht, dass seit seinem Unfall sein Gedächtnis stark leide und er vieles vergesse (Ord. 28 act. 9751, 9789, 9806). Unter solchen Voraussetzungen ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte die Beträge und Darlehensnehmer mindestens irgendwo notiert hat. Dies ist übrigens auch bei bestem Gesundheitszustand anzunehmen, wenn parallel verschiedene Geldbeträge an verschiedenste Personen vergeben werden, da es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass sich der Beschuldigte alles merken konnte. Es bestehen daher keine erheblichen Zweifel daran, dass es sich bei den sichergestellten Listen um Schuldnerlisten handelt. Auf der Liste 1 (Ord. 6 act. 1813) ist unter Nr. 40 ein «AP._____ V._____» aufgeführt und auf der Liste 2 (Ord. 6 act. 1829) unter Nr. 53 ein «BA._____ bill». Dahinter jeweils die Zahlen -16- und -10-, was einem Darlehen von Fr. 10'000.00 entsprechen könnte. «BA._____» kann im Zusammenhang mit dem Telefongespräch vom 5. Mai 2013 (Ord. 32 act. 11272; der Beschuldigte habe BB._____ die Nummer der Frau von BC._____ geschickt. Sie solle «AF._____» anrufen, er sei derjenige, der für ihn garantiere) zwischen dem Beschuldigten und BB._____, welcher den Kontakt zwischen D._____ und dem Beschuldigten hergestellt habe (siehe unten) gesehen werden. Diesbezüglich meinte D._____ selber, dass es sein könne, dass «AF._____» für ihn bürge (Ord. 32 act. 1154). Weiter ist in der Liste 2 unter Nr. 57 noch einmal ein «AP._____ bil» aufgeführt mit den Zahlen -19- und -08-, was dem zweiten von D._____ aufgenommenen Darlehen entsprechen würde. Sodann ist auf der Liste 3 (Ord. 6 act. 1885) unter Nr. 18 ein «AP._____ V._____» vermerkt, dahinter die Zahl -16- sowie die Zahlen -45-4-2-1-2-1-2, wobei sich diese Zahl nicht gänzlich erklären lässt. Allenfalls liessen sich diese Zahlen damit erklären, dass der Beschuldigte in einem Gespräch mit AH._____ von Schulden in der Höhe - 13 - von Fr. 35'000.00 spricht (Ord. 32 act. 11277), wobei sich diese Schuld aufgrund der ausstehenden Zinsen erhöht haben könnte. Ebenfalls Aussagen zu einem geschuldeten Zins machte AF._____, ein Kollege von D._____, der dabei gewesen sein will, als D._____ das erste Mal mit dem Beschuldigten über ein allfälliges Darlehen gesprochen habe. D._____ habe dringend Geld für sein Restaurant gebraucht und in der Bar von «…» (B._____) hätten sie den Beschuldigten getroffen. D._____ habe dann ca. Fr. 10'000.00 erhalten mit der Abmachung, dieses innert drei Monaten zurückzuzahlen. Für diese 3 Monate sei ein Zins von 10% abgemacht worden (Ord. 35 act. 12408). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er dann abschwächend, dass er nie gesehen habe, dass D._____ Geld genommen habe und auch das mit dem Zins wisse er eigentlich nicht, aber er habe gehört, dass Leute aus X._____ Geld mit Zins ausleihen würden (GA act. 54 f. und 57). Das mit den 10% Zinsen habe er einfach gehört (GA act. 59). Auffallend ist, dass D._____ in seiner Einvernahme nie den Namen AF._____ erwähnte, sondern nur AH._____, der den Kontakt zum Beschuldigten hergestellt und ihn auch zur Geldübergabe begleitet habe (Ord. 32 act. 11245 f. und 11250), weiter wisse er nicht, was «dieser AF._____ damit zu tun» habe, er sei einfach gut mit dieser BB._____ bekannt, die den telefonischen Kontakt zum Beschuldigten hergestellt habe (Ord. 32 act. 11253). Es ist daher unklar, welche Rolle AF._____ gespielt hat und ob er bei den Gesprächen über das Darlehen tatsächlich anwesend gewesen ist, oder die Zinsbedingungen nur vom Hörensagen erfahren hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte D._____ erneut, dass er mit AH._____ zusammen den Beschuldigten getroffen habe, AF._____ habe keine Rolle beim Geldverleih gespielt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20 f.). Als Grund für das benötigte Darlehen erklärte D._____, dass er es als Überbrückung für Miete etc. für sein Restaurant benötigte, er habe hohe Rechnungen zu zahlen gehabt. Da er Betreibungen gehabt und mit seinem Geschäft «BD._____ GmbH» gerade Konkurs gemacht habe, hätte er von den Banken kein Geld erhalten (Ord. 32 act. 11248). Auch der Beschuldigte anerkennt, dass er D._____ einmal ein Darlehen über Fr. 10'000.00 gegeben habe. D._____ habe das Geld für eine Investition in ein Restaurant gebraucht, und er habe ihm geholfen. Die Aussagen von D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung standen klar im Widerspruch zu seinen vorherigen und tatnäheren Äusserungen: So führte er aus, nur einmal Geld in der Höhe von ca. Fr. 3'000.00 bis Fr. 4'000.00 vom Beschuldigten als «Hilfe» erhalten zu haben. Er habe das Geld für die Miete gebraucht und einen kleinen Betrag habe er zurückbezahlt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18 ff.). Es macht den Anschein, dass auch D._____ den Beschuldigten nicht belasten wollte, weshalb seine Aussagen nicht vollständig zu überzeugen vermögen. Es - 14 - fällt sodann auf, dass der Beschuldigte den Aussagen von D._____ folgte, und an der Berufungsverhandlung ein von ihm vergebenes Darlehen in der Höhe von Fr. 4'000.00 bestätigte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24), womit er sich ebenfalls zu seiner zuvor getätigten Aussage, ein Darlehen über Fr. 10'000.00 gegeben zu haben, in Widerspruch setzte. Zusammenfassend sind zwar Hinweise vorhanden, welche darauf hindeuten, dass D._____ das (unbestrittene) Darlehen zu wucherischen Zinsen erhalten hat, jedoch lässt sich dies nach Würdigung der verschiedenen Aussagen nicht rechtsgenügend erstellen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer 1.3 vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil von D._____ freizusprechen. 2.8. Wucher z.N. von E._____ (Anklageziffer 1.4) Unbestritten ist, dass E._____ von AJ._____ (zu einem Zins von 15 bis 20%) erhalten hat, wobei AJ._____ ausführte, dieses Geld vom Beschuldigten erhalten zu haben, aber kein Zins geschuldet gewesen sei (Ord. 32 act. 11552 und Ord. 33 act. 11729). Dem widerspricht der Beschuldigte insofern, als er ausführte, dass AJ._____ nie von ihm Geld erhalten habe (Ord. 29 act. 10402.5), was jedoch mit Blick auf die sichergestellten Listen nicht überzeugt, da der Name «AJ._____» auf jeder Liste mindestens einmal auftaucht (Ord. 6 act. 1813, Nr. 14; act. 1829, Nr. 15; act. 1885, Nr. 35, 36, 54 und 55). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass AB._____ vom Kosovo aus AJ._____ geholfen habe, welcher E._____ helfen sollte. E._____ habe sodann das Geld beim Spiel verloren und AB._____ habe ihn – den Beschuldigten – gebeten, nicht mehr als Fr. 100'000.00 entgegenzunehmen (Ord. 33 act. 10402.5). Einigkeit herrscht zudem darüber, dass es zu einem Treffen zwischen E._____, seinem Vater BE._____, AJ._____ und dem Beschuldigten kam, anlässlich dessen entschieden worden sei, dass E._____ die von Fr. 170'000.00 auf Fr. 100'000.00 reduzierte Schuld direkt an den Beschuldigten bezahlen sollte (gemäss Aussage des Beschuldigten im Auftrag von AB._____) bzw. AJ._____ entlastet worden sei (Ord. 32 act. 11487 f. und 11554, Ord. 33 act. 11730 und Ord. 28 act. 10073). Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, inwieweit der Beschuldigte bei der Vergabe eines Darlehens mit einem Zins von 15 bis 20% an E._____ beteiligt war oder ob allenfalls AJ._____ das Geld vom Beschuldigten zinslos erhalten und dann mit Zinsen an E._____ weitergegeben hat, denn offenbar hat auch AJ._____ an mehrere Personen Darlehen vergeben (vgl. Einvernahme BF._____, Ord. 31 act. 10838). Aus dem von BE._____ beschriebenen Streit zwischen AJ._____ und dem Beschuldigten, in welchen es offenbar um Geld ging, welches AJ._____ dem Beschuldigten nicht weitergeleitet haben soll (Ord. 32 act. 11487 f.), lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass es dabei um Zinszahlungen gehandelt hat oder - 15 - lediglich um Rückzahlungen des Darlehens. Insgesamt lässt sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellen, zumal auch das Vorliegen einer offenbaren Notlage von E._____ fraglich erscheint. Übereinstimmend gaben sowohl BE._____ wie auch E._____ an, dass dieses Geld für das Spiel Barbout aufgenommen worden sei (Ord. 32 act. 11487 und 11552). Ob E._____ ohne dieses aufgenommene Geld einfach nicht mehr hätte spielen können, was für sich genommen wohl noch keine Notlage begründen würde, oder ob ihm weiterreichende Konsequenzen gedroht hätten, lässt sich den Akten nicht entnehmen, auch wenn die Tatsache, ein Darlehen über Fr. 100'000.00 aufzunehmen, auf eine krankhafte Spielsucht hinweist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer 1.4 vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil von E._____ freizusprechen. 2.9. Wucher z.N. von F._____ (Anklageziffer 1.5) 2.9.1. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass die erste parteiöffentliche Einvernahme vom 17. Juli 2014 nicht verwertbar sei, da kein Übersetzer zugegen gewesen sei und F._____ die gestellten Fragen nur «halb halb» verstanden habe. Die zweite parteiöffentliche Einvernahme vom 22. Juli 2014 sei sodann nicht verwertbar, weil auf Erkenntnisse der Einvernahme vom 17. Juli 2014 zurückgegriffen werde (Berufungsbegründung, S. 5). Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist gemäss Art. 68 Abs. 1 StPO ein Übersetzer beizuziehen, wenn die am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht genügend beherrscht. Offenbar zeigten sich an der Einvernahme vom 17. Juli 2014 Defizite bei F._____ in Bezug auf die deutsche Sprache, auch wenn er selber einen Dolmetscher als überflüssig betrachtete (vgl. Ord. 33 act. 11856). Die Einvernahme wurde am 22. Juli 2014 aber mit einem Übersetzer wiederholt. Dabei zeigte sich, dass sich die Antworten von F._____ weitestgehend decken, was zeigt, dass er bereits die Fragen anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2014 verstanden hat. Eine Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. 2.9.2. F._____ gab wiederholt zu Protokoll, ca. im Mai/Juni 2013 vom Beschuldigten Fr. 5'000.00 erhalten zu haben. Dafür habe er pro Monat Fr. 750.00 Zins bezahlen müssen (Ord. 33 act. 11852 und 11866). Dies ergibt einen Zins von monatlich 15%. Zudem schilderte er, dass die erste Zinsrate direkt bei der Darlehensübergabe abgezogen worden sei (Ord. 33 act. 11853). Auch sei ein konkretes Zahlungsdatum abgemacht gewesen. Dieser Tag sei zwischen dem 26. und 27. gewesen, später hätten sie sich auf den 28. geeinigt, da an diesem Tag sein Lohn gekommen sei Ord. 33 act. 11867 f.). Auf der Liste 3 (Ord. 6 act. 1885) unter Nr. 56 ist ein «[…] - 16 - T._____» vermerkt. F._____ wohnt in T._____. Es ist daher davon auszugehen, dass die vermerkte Zahl – 25 – für das ursprüngliche Zahlungsdatum steht, welches später auf den 28. verschoben wurde, und die vermerkte Zahl – 5 – entspricht dem von F._____ aufgenommenen Darlehen. Der Beschuldigte erklärte, dass F._____ von ihm Geld für ein Auto gewollt habe, er ihm aber nichts gegeben habe (Ord. 28 act. 10077; Ord. 29 act. 10402.5). Selbiges erklärte er anlässlich der Berufungsverhandlung: Ein Kollege habe F._____ Geld für ein Auto ausgeliehen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 69). Diesbezüglich konnte F._____ glaubhaft ausführen, dass er im Juli 2013 ein Auto für Fr. 6'000.00 in der Garage […] gekauft habe und dieses mittels Ratenzahlung à Fr. 500.00 abzahle (Ord. 33 act. 11871). Das Geld vom Beschuldigten habe er gebraucht, da er sich von seiner Frau getrennt und Geld für neue Möbel und das Depot der Wohnung gebraucht habe (Ord. 33 act. 11866). Die Trennung von seiner Frau war sodann auch Thema im SMS von F._____ an den Beschuldigten vom 30. August 2013 (Ord. 33 act. 11827). Sodann liegt ein Protokoll eines Telefonats vom 31. Juli 2013 (Ord. 33 act. 11826) in den Akten, in welchem der Beschuldigte F._____ auffordert, ihm seine Sachen zu geben, er habe schon 6 Wochen Verspätung und sein Bruder habe für ihn Fr. 250.00 bezahlen müssen. Der Beschuldigte warte bei B._____ auf F._____, damit er das erledige. Dieses Gespräch korreliert mit den Aussagen von F._____, dass er einmal einen Strafzins von Fr. 250.00 habe bezahlen müssen, da er verspätet mit der Zahlung gewesen sei (Ord. 33 act. 11870). Insgesamt ist von den glaubhaften Aussagen von F._____ auszugehen. Auch ist das Vorliegen einer Zwangslage zu bejahen, da er aufgrund der Trennung von seiner Frau dringend auf Geld für eine neue Wohnung angewiesen war. Der Beschuldigte hat diese Situation bewusst für seinen Profit ausgenutzt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von F._____ erfüllt. 2.10. Wucher z.N. von G._____ (Anklageziffer 1.6) Betreffend der vom Beschuldigten geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (oben, E. 2.7.1). Entsprechend ist die erste Einvernahme von G._____ vom 15. Oktober 2013 nicht verwertbar. In der verwertbaren parteiöffentlichen Einvernahme vom 21. November 2013 hat G._____ glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt, dass er vom - 17 - Beschuldigten einmal Fr. 10'000.00 und einmal Fr. 5'000.00 zu einem Zins von 15% erhalten habe: Einerseits ist ein «[…] bill» auf der Liste 3 unter Nr. 39 (Ord. 6 act. 1885) mit den Zahlen -02- und -15- vermerkt. Neben einem Darlehen von Fr. 15'000.00 machte G._____ auch geltend, den Zins immer am 2. des Monats bezahlt zu haben (Ord. 33 act. 11947), was somit den auf der Liste 3 vermerkten Zahlen entspricht. Dass jeweils der 2. eine Rolle spielte, lässt sich auch den TK-Protokollen entnehmen: Am 2. Mai 2013 führten der Beschuldigte und G._____ ein Gespräch, in welchem G._____ den Beschuldigten darauf hinweist, dass seine Tochter im Inselspital sei und er sie nicht alleine lassen könne. Daraufhin meinte der Beschuldigte, dass er zu seiner – G._____s– Firma komme und «es» hole. Wenig später bei einem weiteren Telefonat sagte G._____ dem Beschuldigten, dass es «morgen Nachmittag» gebracht werde, worauf der Beschuldigte ihm klarmacht, dass er keine Probleme haben möchte, und sie das Datum abgemacht hätten (Ord. 33 act. 11968 f.). Auf Vorhalt dieses Gesprächs erklärte G._____, dass es dabei um den Zins gegangen sei, den er dem Beschuldigten hätte bringen müssen (Ord. 33 act. 11951). Am 1. Juni 2013 meldete sich G._____ beim Beschuldigten und erklärte ihm, dass er «morgen nach 20:30 Uhr zu» ihm gehen könne. Am 2. Juni 2013 schrieb G._____ dem Beschuldigten, ob er «es» dem Neffen bringen könne, da er viel habe, worauf der Beschuldigte G._____ anrief und ihm sagte, dass er nach V._____ komme (Ord. 33 act. 11972 ff.). Zum geschuldeten Zins führte G._____ aus, dass er am Anfang für das Darlehen über Fr. 10'000.00 Fr. 1'500.00 habe bezahlen müssen und später für das gesamte Darlehen über Fr. 15'000.00 Fr. 2'250.00 (Ord. 33 act. 11946), was jeweils genau 15% entspricht. Diese Zahlen lassen sich teilweise auch aus den TK-Protokollen belegen. Am 11. Juni 2013 fragte G._____ den Beschuldigten an, ob er weitere Fr. 5'000.00 nehmen könne, worauf der Beschuldigte ihm mitteilte, dass es dann aber viel, Fr. 2'250.00 im Monat werde (Ord. 33 act. 11976 f.). Der Beschuldigte bestätigt grundsätzlich die Höhe der vergebenen Geldbeträge, weist jedoch die Vorwürfe, dafür Zinsen verlangt zu haben, von sich. Zudem sei es das Geld von AB._____ gewesen (Ord. 28 act. 10078; Ord. 29 act.10402.5; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 69). Seine Aussagen sind jedoch nicht glaubhaft, was sich unter anderem auch darin zeigt, dass er anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2014 geltend machte, dass weder sein Neffe noch sein Bruder involviert gewesen seien (Ord. 28 act. 10078). G._____ gab jedoch an, die letzte Rate in Y._____ an den Bruder des Beschuldigten bezahlt zu haben (Ord. 33 act. 11946). Dass dies der Wahrheit entspricht ergibt sich aus dem SMS vom Beschuldigten an G._____ vom 31. Juli 2013 (Ord. 33 act. 11982) und wurde sodann auch von BH._____ – dem Bruder des Beschuldigten – bestätigt (Ord. 30 act. 10690). Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass G._____ ein Darlehen von insgesamt Fr. 15'000.00 zu einem Zins von monatlich 15% beim Beschuldigten aufgenommen hat. - 18 - Hinsichtlich der Zwangslage erklärte G._____, dass er das Geld unbedingt gebraucht habe, er auf der Bank aufgrund von Betreibungen jedoch kein Geld bekommen habe. Er habe das Geld für sein Lokal gebraucht, welches er ansonsten verloren hätte bzw., er hätte es nicht eröffnen können. Er habe ein Mietdepot und das Inventar bezahlen müssen (Ord. 33 act. 11947, 11949 und 11956). Dass er dringend auf das Geld angewiesen war, geht auch aus dem Telefongespräch vom 23. März 2013 hervor, in welchem G._____ den Beschuldigten explizit drauf hinweist, dass er das Geld in den nächsten 10 Tagen benötige, er ansonsten das Lokal verliere (Ord. 33 act. 11959). Damit ist eine genügende Zwangslage ausgewiesen, welche zudem dem Beschuldigten offen kommuniziert worden ist (vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung, S. 69), womit auch erstellt ist, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Wuchers auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat, da er im Wissen darum, dass G._____ zwingend Geld benötigte, diesem Geld zu einem Wucherzins vergab. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von G._____ erfüllt. 2.11. Wucher z.N. von H._____ (Anklageziffer 1.8) Betreffend der vom Beschuldigten geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (oben, E. 2.7.1). Entsprechend ist die erste Einvernahme von H._____ vom 25. März 2014 nicht verwertbar. H._____ gab anlässlich der verwertbaren Einvernahme vom 8. Mai 2014 zu Protokoll, vom Beschuldigten Fr. 10'000.00 erhalten zu haben. Dafür habe er monatlich einen Zins von Fr. 1'500.00 bezahlen müssen, welchen er drei Jahre lang bezahlt habe (Ord. 34 act. 12320). Dies ergebe einen monatlichen Zins von 15%, und während diesen drei Jahren hätte er somit Fr. 54'000.00 bezahlt. H._____ selber bezifferte den bezahlten Betrag auf Fr. 60'000.00 oder mehr, da er bei Verspätung auch noch einen Strafzins von Fr. 500.00 oder Fr. 700.00 habe bezahlen müssen (Ord. 34 act. 12321 f. und 12324). BH._____ («[…]»), den er zufälligerweise in Y._____ getroffen habe, habe er um die Nummer des Beschuldigten gebeten (Ord. 34 act. 12320). Dies wird so auch von BH._____ bestätigt (Ord. 30 act. 10692). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte H._____, vom Beschuldigten ein Darlehen in zwei Tranchen à Fr. 10'000.00 und Fr. 5'000.00 erhalten zu haben, wobei er für die ersten Fr. 10'000.00 nur Fr. 8'500.00 ausbezahlt erhalten habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 ff.). Er habe monatlich Zinsen bezahlen müssen. Mit der Zeit habe er - 19 - Geld von Arbeitskollegen und Verwandten aufgenommen, um diese zu bezahlen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Der Beschuldigte bestreitet, H._____, welchen er als AG._____ kenne, je Geld gegeben zu haben. Er sei ein Lügner und Betrüger und habe im Kosovo sehr viele Schulden gemacht (Ord. 28 act. 10082; Ord. 29 act. 10402.6; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 16). Die Aussagen von H._____ erscheinen in den Kernpunkten durchaus glaubhaft, insbesondere, da er ein gleiches Vorgehen wie auch F._____ (siehe oben) und I._____ (siehe unten) schilderte, nämlich, dass die erste Zinsrate bereits bei Übergabe des Darlehens abgezogen worden sei. Ebenfalls erwähnte er den fixen Zahlungstermin der Zinsen (Ord. 34 act. 12321). Anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte er sodann glaubhaft und authentisch eine Übergabe am 22. September 2011 im Z._____, woran er sich deshalb noch so gut habe erinnern könne, weil damals sein Sohn geboren worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Als Grund für die Darlehensaufnahme gab H._____ anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2014 an, dass er ein Geschäft gehabt habe, welches nicht gut gelaufen sei. Sodann führte er aus, dass er ein Billard- Sportzentrum im Kosovo gehabt habe (Ord. 34 act. 12321 und 12325). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er aus, dass ihm das Billard Sportzentrum nichts sage, er habe keine Geschäfte im Kosovo. Er habe das Geld vom Beschuldigten gebraucht, um Partys zu organisieren. Das sei ein Grund gewesen, es habe auch andere Gründe gegeben. Er habe finanzielle Schwierigkeiten gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f.). Auf Nachfrage erklärte er sodann, dass er auch habe Krankenkassenprämien bezahlen müssen und heute noch Steuern von damals abbezahle (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15 f.). Er gab an, dass ihm nichts Schlimmeres passiert wäre, wenn er das Geld vom Beschuldigten nicht erhalten hätte (Ord. 34 act. 12325). Anlässlich der Berufungsverhandlung interpretierte er diese Aussage so, dass es für ihn besser gewesen wäre, wenn er das Geld vom Beschuldigten nicht genommen hätte, denn dann hätte er nicht so viel Geld bezahlen müssen und wäre nicht bedroht worden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Aufgrund diesen Aussagen ist zumindest erstellt, dass sich H._____ damals in einer eigentlichen Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB wähnte, auch wenn ihm rückblickend der Verzicht auf die Aufnahme des Darlehens als das mildere Übel erscheinen mag. Schon die Tatsache, ein Darlehen zu einem monatlichen Zins von 10 bis 15% aufzunehmen, spricht klar dafür, dass die Geldbeschaffung dringend war und nicht anderweitig mit günstigeren Konditionen Geld erhältlich gemacht werden konnte. Aufgrund dieses Umstandes ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass sich der Darlehensnehmer in - 20 - einer Zwangslage befand, selbst wenn ihm der Grund der Darlehens- aufnahme durch H._____ nicht umfassend bekannt war. Vielmehr war dem Beschuldigten das Motiv für die Darlehensaufnahme im Grunde egal und er interessierte sich schlicht nicht dafür (vgl. Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 7). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von H._____ erfüllt. 2.12. Wucher z.N. von I._____ (Anklageziffer 1.10) I._____ äusserte sich dahingehend, dass er vom Beschuldigten ungefähr im Frühjahr 2008 ein Darlehen von insgesamt Fr. 10'000.00 (je eine Tranche à Fr. 6'000.00 und Fr. 4'000.00) erhalten habe. Dies wird auch vom Beschuldigten anerkannt (Ord. 28 act. 10084). I._____ führte sodann weiter aus, dass bei Übergabe des Geldes die Rede von 15% Zins gewesen sei und die erste Zinsrate sei bereits abgezogen worden, wobei er zuerst gedacht habe, dass sich dies auf ein ganzes Jahr beziehe und nicht auf einen Monat. Er habe dann erfahren, dass es pro Monat gewesen sei, da der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass am 28. eine Rate fällig sei (Ord. 35 act. 12531 und 12533 f.). Die Ratenzahlungen hätten an verschiedenen Orten stattgefunden; im AE._____, beim Parkplatz in QQ._____, bei der BJ._____ in S._____, bei der BMW-Garage, in QR._____ (wo er auch eine Strafe für das zu späte Bezahlen habe leisten müssen), einmal habe er das Geld im AE._____ an eine Angestellte namens BK._____ abgegeben, zweimal sei er nach Y._____ gefahren. Das letzte Mal, als er etwas bezahlt habe, habe er es dem Bruder des Beschuldigten in Y._____ gegeben (Ord. 35 act. 12534). Der Beschuldigte bestätigte, dass I._____ das Geld einmal bei BK._____ abgegeben habe, aber an seinen Bruder habe er nie gezahlt (Ord. 28 act. 10084). BH._____ wiederum bestätigte, einmal von I._____ in Y._____ Fr. 1'500.00 erhalten zu haben, welches er an seinen Bruder weitergeleitet habe (Ord. 30 act. 10693). I._____ konnte glaubhaft und plausibel gewisse Übergabeorte der Zinszahlungen benennen, wobei zwei Treffen auch vom Beschuldigten und seinem Bruder bestätigt worden sind. Es ist daher nicht an den Aussagen von I._____ zu zweifeln. Zudem weist die Übergabe von Fr. 1'500.00 an BH._____ bei einem Darlehen von Fr. 10'000.00 auf einen monatlichen Zins von 15% hin. I._____ führte sodann weiter aus, dass er irgendwann aufgehört habe, zu zahlen, worauf er vom Beschuldigten und seinem Bruder angerufen worden sei. In einer Kontaktbar in QR._____ hätten sie sich zur Aussprache getroffen. Der Beschuldigte habe ihm dabei vorgerechnet, dass er noch eine Schuld von Fr. 24'000.00 habe und darüber hätten sie sodann einen Vertrag abgeschlossen, welcher auch von «[…]» (B._____) unterzeichnet - 21 - worden sei (Ord. 35 act. 12536 f.). Diese Zahlen korrespondieren mit den in den Listen unter dem Namen «[…]» vermerkten (Liste 1 Nr. 8, Ord. 6 act. 1813; Liste 2 Nr. 8, Ord. 6 act. 1829, Liste 3 Nr. 6, Ord. 6 act. 1885). I._____ führte zwar aus, dass er nach dem Gespräch der Meinung gewesen sei, dass er diese Fr. 24'000.00 nicht zurückzahlen müsse, da er insgesamt Fr. 23'600.00 bezahlt habe und B._____ habe an dem Treffen den Zettel mit den ausgeschriebenen Zahlungen zerknittert und in den Aschenbecher getan, was er dahingehend interpretiert habe, dass er seine Schuld bezahlt habe. Es habe sich sodann jedoch bei einem weiteren Treffen (ca. im Februar oder März 2013) herausgestellt, dass er dies doch zahlen müsse, jedoch ohne Zinsen. Zwei Raten habe er bezahlt und dann habe er seine Stelle verloren und nicht mehr bezahlen können. Darauf seien noch einige SMS vom Beschuldigten gekommen (Ord. 35 act. 12536 f.). Diese Darstellung von I._____ ist in den wesentlichen Kernpunkten schlüssig und nachvollziehbar. Zudem geht aus der in den Akten liegenden SMS-Konversation zwischen ihm und dem Beschuldigten hervor, dass auch im Jahr 2013 (Rück)zahlungen abgemacht waren, I._____ dem Beschuldigten jedoch mitgeteilt hat, dass er seine Stelle verloren und kein Geld habe (Ord. 35 act. 12514 ff.). Nach dem Gesagten ist auf die glaubhaften Aussagen von I._____ abzustellen. Zum Grund für die Darlehensaufnahme erklärte I._____, dass er sich von seiner Frau getrennt habe und auch sein Vater verstorben sei. Er habe die ganzen finanziellen Verpflichtungen für die Beerdigung übernehmen müssen. Aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten sei er betrieben worden und habe keinen Kredit bei der Bank aufnehmen können. Über einen Arbeitskollegen – AF._____ – habe er die Nummer vom Beschuldigten erhalten (Ord. 35 act. 12533). Der Beschuldigte hingegen machte geltend, dass I._____ das Geld für ein kleines Ferienhaus in Kroatien gewollt habe (Ord. 29 act. 10402.7). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in der Tendenz die Vorwürfe gänzlich von sich weist und seine Aussagen teilweise offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen, sind seine Aussagen als Schutzbehauptungen zu werten. I._____ konnte die Trennung von seiner Frau und den Tod seines Vaters nachvollziehbar und plausibel im zeitlichen Ablauf einbetten, mit Hinweis auf die anderen kulturellen Verhältnisse in seinem Heimatland. Es ist entsprechend nicht daran zu zweifeln, dass I._____ das Darlehen aufgenommen hat, um seinen finanziellen Verpflichtungen im Hinblick auf die Beerdigung seines Vaters nachzukommen, was durchaus geeignet ist, eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 StGB zu begründen. Demgegenüber war dem Beschuldigten das Motiv für die Darlehens- aufnahme im Grunde egal, wobei ihm schon aufgrund des ausserordentlich hohen Zinssatzes klar sein musste, dass ein solches Geschäft nur jemand eingeht, der dringend auf Geld angewiesen ist und nicht anderweitig mit - 22 - günstigeren Konditionen Geld erhältlich machen kann. Selbst wenn dem Beschuldigten der Grund von I._____ zur Darlehensaufnahme nicht umfassend bekannt war, so ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, dass sich dieser in einer Zwangslage befand. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von I._____ erfüllt. 2.13. Wucher z.N. von J._____ (Anklageziffer 1.12) J._____ wurde nie einvernommen, lediglich sein Bruder AN._____. AN._____ gab nach anfänglichem Zögern zu Protokoll, dass J._____ dringend eine Busse habe bezahlen müssen, er ansonsten ausgewiesen werde. Sie hätten sich zusammen mit dem Beschuldigten am 28. Mai 2013 auf dem Parkplatz der Bar von «…» (B._____) getroffen. Der Beschuldigte habe seinem Bruder Fr. 8'000.00 gegeben und ihn darauf hingewiesen, dass er das Geld so schnell als möglich wieder zurückzahlen müsse. Es sei jedoch kein monatlicher Zins abgemacht worden. Er selber habe nur einen Darlehensvertrag mit seinem Chef für seine Hochzeit abgeschlossen, er habe Rechnungen für die Steuern und den Familiennachzug bezahlen müssen (Ord. 36 act. 13065 ff. und 13084). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, J._____ je Geld gegeben zu haben. Er habe lediglich AN._____ Fr. 8'000.00 für sein Hochzeitsfest gegeben. Inzwischen habe er fast alles zurückbezahlt (Ord. 28 act. 10088 und Ord. 29 act. 10702.7 f.). Aus den TK-Protokollen geht einerseits hervor, dass J._____ mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen hat, um sich am 28. Mai 2013 auf dem Parkplatz von «…» (B._____) zu treffen (Ord. 36 act. 13101 ff.). Damit ist anzunehmen, dass das von AN._____ beschriebene Treffen tatsächlich so stattgefunden hat. Das Telefongespräch vom 29. Juni 2013 zwischen J._____ und dem Beschuldigten legt zudem nahe, dass eine monatliche Zinszahlung von Fr. 1'500.00 (bei einem Darlehen von Fr. 10'000.00 und 15% Monatszins) abgemacht worden ist. Aufgrund verspäteter Zahlung wurde sodann eine Strafzahlung von Fr. 500.00 fällig (Ord. 36 act. 13122). AN._____ widersprach jedoch vehement und erklärte, dass nur Fr. 8'000.00 übernommen worden seien und abgemacht worden sei, dieses Geld so schnell wie möglich zurückzuzahlen (Ord. 35 act. 13121). Es ist daher auch nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich diese erwähnten Fr. 1'500.00 auf Rückzahlungsraten bezogen haben. Darauf deuten auch die Formulierungen des Beschuldigten: Er wies J._____ im Gespräch vom 28. Juni 2013 (21:51:59 Uhr, Ord. 36 act. 13110) darauf hin, dass er «es an diesem Datum wieder brauche» und im SMS vom 28. Juni 2013 (23:54:58 Uhr, Ord. 36 act. 13114) schrieb er, dass sie «es zurück geben» müssen. Dies deutet eher auf eine Rückzahlung hin. - 23 - Aus den TK-Protokollen geht sodann auch hervor, dass AN._____ mit dem Beschuldigten telefonierte und dabei Zinszahlungen ein Thema waren. Explizit wurde dabei vom Beschuldigten erwähnt, dass die Schuld auf Fr. 11'500.00 steige, worauf AN._____ erwiderte: «nicht 10'500» (Ord. 35 act. 13127 ff.). AN._____ gab zu Beginn seiner Einvernahme sehr zögerlich Auskunft und stellte sich ahnungslos (Ord. 36 act. 13059 ff.). Die von ihm mit dem Beschuldigten geführten Telefonate weisen darauf hin, dass AN._____ selber ein Darlehen beim Beschuldigten aufgenommen hat, worauf sich diese Telefongespräche sodann beziehen. Einerseits wird in diesen Gesprächen nie auf J._____ als eigentlichen Schuldner Bezug genommen. Diese Telefonate fanden zu einem Zeitpunkt statt, als J._____ noch in der Schweiz war (Ausweisung per 15. September 2013, Ord. 36 act. 13064), weshalb ein Ausweichen auf den Bruder des Schuldners wegen dessen Abwesenheit nicht notwendig war. Andererseits ist in der Liste 3 unter Nr. 49 «AN._____ (W._____)» vermerkt (Ord. 6 act. 1885). Insgesamt lässt sich der in der Anklage umschriebene Vorwurf nicht zweifellos erstellen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer 1.12 vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil von J._____ freizusprechen. 2.14. Wucher z.N. von K._____ (Anklageziffer 1.14) K._____ führte anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2013 aus, dass er von AD._____ (bzw. B._____) am 22. Dezember 2009 ein Darlehen über Fr. 30'000.00 erhalten habe, wobei der erste Zins im Betrag von Fr. 4'500.00 bereits abgezogen worden sei. Am 1. November 2010 habe er ein weiteres Darlehen über Fr. 30'000.00 (Fr. 25'500.00 ausbezahlt) von B._____ erhalten. Bis Oktober 2010 habe er jeweils monatlich Fr. 4'500.00 bezahlt, und ab 1. November 2010 habe er während drei Monaten Fr. 9'000.00 monatlich bezahlt. Es habe schriftliche Verträge über die Darlehen gegeben, welche B._____ gemacht habe, Zinssätze seien darin jedoch nicht aufgeführt gewesen, weil es illegal sei, Geld mit so hohen Zinsen zu vergeben (Ord. 37 act. 13472). Dann habe er Zahlungsschwierigkeiten bekommen und habe darüber mit B._____, BG._____, einem […] sowie einem […] diskutiert. Bis zum Zeitpunkt, als es zu einem Streit in QR._____ zwischen BM._____ (seinem Onkel) und dem Beschuldigten gekommen sei, habe er insgesamt Fr. 72'000.00 bezahlt und nach dem Streit sei BG._____ zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er nun schuldlos sei bzw. die Fr. 12'000.00 (die Differenz von Fr. 60'000.00) als Zinszahlungen reichen würden (Ord. 37 act. 13472 f.). BM._____ habe sinngemäss die Aussage gemacht, dass er sich für seinen Neffen habe einsetzen wollen und mit BG._____ habe - 24 - sprechen wollen. Da sei der Beschuldigte aufgestanden und habe ihn gefragt, was er wolle. Er – BM._____ – habe Angst bekommen und sei rausgegangen. Nach diesem Vorfall sei K._____ von seinen Schulden befreit gewesen (Ord. 20 act. 7099). Der Beschuldigte bestätigte, dass es zu einem Streit mit BM._____ gekommen sei. Hingegen streitet er ab, etwas mit diesem Darlehen zu tun zu haben. Es sei nicht einmal das Geld von B._____ gewesen. Dieser habe ihm gesagt, dass es das Geld von BN._____ gewesen sei (Ord. 28 act. 10091). B._____ bestätigte ebenfalls den Vorfall mit dem Onkel von K._____, es sei jedoch eine Verwechslung vorgelegen, er habe nie mit K._____ zu tun gehabt (Ord. 30 act. 10246; GA act. 90). Gemäss K._____ hatte BN._____ die Nachricht überbracht, dass er nun schuldfrei sei, damit bestand offenbar zwischen BG._____ und dem Beschuldigten bzw. B._____ eine Beziehung. Gemäss Aussagen von BN._____ ist er mit dem Beschuldigten verwandt und auch B._____ kenne er schon ziemlich lange (Ord. 33 act. 11686 f.). Selbst wenn dieser abstreitet, irgendetwas über das Darlehen von K._____ zu wissen (Ord. 33 act. 11688), lässt sein Beziehungsverhältnis zum Beschuldigten und B._____ darauf schliessen, dass es sich wie von K._____ geschildert, abgespielt hat. Dennoch lässt sich bei dieser Beweislage nicht erstellen, dass der Beschuldigte in die Darlehensvergabe an K._____ involviert gewesen ist. Zwar legen die gemeinsamen Darlehensverträge (vgl. Ord. 28 act. 9783 ff.) nahe, dass der Beschuldigte und B._____ gemeinsam das Geschäft mit der Vergabe von Darlehen betrieben haben. Allerdings fehlen konkrete Hinweise, dass er mit der Darlehensvergabe an K._____ zu tun hatte. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer 1.14 vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil von K._____ freizusprechen. 2.15. Wucher z.N. von L._____ (Anklageziffer 1.15) Betreffend Anklageziffer 1.15 wird von L._____ ausgeführt, dass er im Jahr 2010 ein Darlehen von […] (AJ._____) für ca. Fr. 25'000.00 bis Fr. 35'000.00 aufgenommen habe, für welches er keinen Zins bezahlt habe, da er es nicht gekonnt habe. Es sei jedoch 15% im Monat abgemacht gewesen (Ord. 38 act. 13629). Später sei die Schuld auf Fr. 70'000.00 angestiegen. Dann habe er den Beschuldigten kennengelernt, welche seine Schuld von AJ._____ übernommen habe (Ord. 38 act. 13615 f.; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung, S. 37). AJ._____ hingegen gab zu Protokoll, dass er vom Beschuldigten Fr. 70'000.00 für L._____ erhalten habe. Es sei abgemacht gewesen, dass er dieses Darlehen innerhalb von zwei Monaten zurückzahlen soll, L._____ habe ihn aber angelogen. Zinsen seien kein Thema gewesen (Ord. 33 act. 11728). Diese Fr. 70'000.00 habe - 25 - er – L._____ – schliesslich zusammen mit BH._____ beim Wohnort des Beschuldigten seiner Frau vorbeigebracht, was von BH._____ so bestätigt wurde (Ord. 38 act. 13616; Ord. 30 act. 10685; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 33). Nach diesen Aussagen bleibt unklar, wie viel Zins tatsächlich zwischen L._____ und AJ._____ abgemacht wurde, da hier sich widersprechende Aussagen der Beteiligten vorliegen. Zudem lässt sich ohnehin nicht erstellen, dass der Beschuldigte in der Darlehensvergabe zu Wucherzinsen an L._____ beteiligt gewesen ist. AJ._____ verneinte, dass zwischen ihm und dem Beschuldigten Zinsen ein Thema gewesen seien. Weiter ist auch die Zwangslage, in welcher sich L._____ befunden habe, fraglich. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte L._____, dass er spielsüchtig gewesen sei und Geld gebraucht habe, um neu spielen zu können, ohne diese Aussage konkret auf die Fr. 35'000.00 von AJ._____ zu beziehen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 29). Insgesamt lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffer 1.15 vom Vorwurf des Wuchers zum Nachteil von L._____ freizusprechen. 2.16.Wucher z.N. von L._____ (Anklageziffer 1.16) Die von L._____ geltend gemachten Darlehen über Fr. 50'000.00 und Fr. 20'000.00, welche er vom Beschuldigten erhalten habe (Ord. 38 act. 13613 und 13615), werden vom Beschuldigten bestätigt (Ord. 28 act. 10092). L._____ hat ausgesagt, dass er die ersten Fr. 50'000.00 im Jahr 2012 er zu einem Zins von 10% erhalten habe. Er habe immer zwischen dem 10. und 14. bezahlt (Ord. 38 act. 13615). Auf der Liste 3 (Ord. 6 act. 1885) ist «L._____ QS._____» mehrmals vermerkt: Unter der Nr. 15 mit den Zahlen – 10 – und – 50 –, was dem Darlehen über Fr. 50'000.00 mit Zahlungsdatum 10. des Monats entsprechen könnte. Das zweite Darlehen über Fr. 20'000.00 habe er zinslos erhalten (Ord. 38 act. 13615). An der Richtigkeit der Aussagen von L._____ ist nicht zu zweifeln. Insbesondere, da er den Beschuldigten nicht übermässig belastet, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass er ausgeführt hätte, dass auch für das zweite Darlehen ein Zins geschuldet gewesen wäre. Nach anfänglich ausweichenden Antworten bestätigte L._____ anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich, vom Beschuldigten zwischen Fr. 50'000.00 bis Fr. 60'000.00 erhalten zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 33). Insgesamt sind seine Aussagen eindrücklich: Zu Beginn gab er nur sehr zurückhaltend Auskunft und weigerte sich gar, gewisse Fragen zu beantworten. Schliesslich erklärte er, dass er einfach seine Ruhe wolle und sehr vorsichtig sei, was er sage, da er nicht wolle, dass diese ganze Geschichte nochmals «zu ihm komme». Der Kosovo sei ein Land ohne Sicherheit und er wisse nicht, was der - 26 - Beschuldigte da unten habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 32). Die authentischen Aussagen legen den Schluss nahe, dass der Zeuge L._____ (wie dies bereits bei weiteren Zeugen den Anschein machte [siehe oben]), nachteilige Konsequenzen befürchtete, sollte er den Beschuldigten mit seinen Aussagen belasten. Dies zeigte sich insbesondere auch im Satz: «Ich will nicht, wenn ich heute etwas sage, und er muss eine Strafe oder Gefängnis haben, und nachher bin ich der Schuldige» (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 32). Insgesamt ergeben sich keine Zweifel, dass die Aussagen von L._____ der Wahrheit entsprachen. Zum Grund für die Darlehensaufnahme über Fr. 50'000.00 gab L._____ an, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass er als Geschäftsführer der BO._____ geschäftlich in finanzieller Not gewesen sei und dafür Geld benötigt habe. In Wahrheit habe er es für Glücksspiel ausgegeben (Ord. 38 act. 13614). Dies wird in diesem Sinne auch vom Beschuldigten ausgeführt (Ord. 28 act. 10092). Der Beschuldigte ging bei der Darlehensvergabe demnach von einer Zwangslage oder zumindest einer auf die Spielsucht zurückzuführende Schwäche auf Seiten von L._____ aus. Diese nutzte er aus, indem er für das Darlehen einen Wucherzins von monatlich 10% verlangte, womit der Tatbestand des Wuchers erfüllt ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von L._____ erfüllt. 2.17. Gewerbsmässigkeit 2.17.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten ausdrücklich vor, im Zeitraum von 2008 bis Augst 2013 gewerbsmässig im Sinne von Art. 157 Ziff. 2 StGB gehandelt zu haben. In den einzelnen Anklageziffern werden die jeweiligen Darlehensnehmer, die vergebenen Darlehen sowie die Zinsen aufgeführt. Damit ist der dem Beschuldigten vorgeworfene gewerbsmässige Wucher sachverhaltsmässig genügend konkretisiert. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung, S. 12) liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 2.17.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die - 27 - einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat über mehrere Jahre hinweg an verschiedene Personen in Zwangslagen (meist Landsleute) Darlehen zu einem Wucherzins vergeben. Dabei hat er, insbesondere für die Eintreibung der ausstehenden Zinsen, viel Zeit investiert. Der Beschuldigte hatte im Jahr 2009 ausstehende Darlehensbeträge von Fr. 63'000.00 (C._____: Fr. 38'000.00; H._____: Fr. 15'000.00; I._____: Fr. 10'000.00), was ihm monatlich einen Zins von Fr. 9'450.00 einbrachte. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass er lediglich 3% selber behalten konnte (siehe dazu oben, E. 2.6), so stellen auch monatliche Einkünfte von Fr. 1'890.00 einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar. Diese Zinsen wurden gemäss den glaubhaften Aussagen sodann auch dauerhaft bezahlt (C._____: von September 2009 bis Dezember 2011; H._____: 2009 bis Frühjahr 2012; I._____: Mai 2009 bis Mai 2010). Für das Jahr 2012 ist erstellt, dass der Beschuldigte L._____ ein Darlehen über insgesamt Fr. 50'000.00 zu einem monatlichen Zins von 10% gab, also Fr. 5'000.00 pro Monat. Die im Jahre 2013 an F._____ (Fr. 5'000.00) und G._____ (Fr. 15'000.00) vergebenen Darlehen ergaben bei 15% Zinsen ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.00 resp. Fr. 600.00 für 3%, was in Anbetracht dessen, dass er ab Oktober 2010 keiner geregelten Arbeit mehr nachging (Ord. 1 act. 71; vgl. Anklageziffern 6.1 und 6.2) ohne Weiteres einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten darstellt. Zweifellos hat der Beschuldigte mit der Vergabe von Darlehen zu Wucherzinsen an Personen in einer Zwangslage denn auch in erster Linie eigene finanzielle Interessen verfolgt. Er hat immer wieder neue solche Darlehen ausgerichtet und war dadurch bereit, eine Vielzahl von Personen zu schädigen. Unter den gegebenen Umständen ist die Gewerbsmässigkeit somit zu bejahen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen. 2.18. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Wuchers gemäss Art. 157 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. Es handelt sich dabei um ein Kollektivdelikt, das die einzelnen Tathandlungen umfasst. Insoweit der Beschuldigte hinsichtlich einzelner Tatvorwürfe jedoch freizusprechen ist, muss dies Eingang ins Urteilsdispositiv nehmen, auch wenn sich am Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Wuchers nichts ändert (BGE 142 IV 378). - 28 - 3. Mehrfache, z.T. versuchte Nötigung (Anklageziffer 2) 3.1. Dem Beschuldigten wurde mit Anklage vorgeworfen, sich im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen bzw. Einforderung von Zinsen oder Rückzahlungen wegen Nötigung oder versuchter Nötigung zum Nachteil von C._____, H._____, I._____, J._____, AA._____, L._____ und BP._____ strafbar gemacht zu haben. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen, zum Teil versuchten Nötigung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der (versuchten) Nötigung vollumfänglich freizusprechen. 3.2. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324; BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; je mit Hinweisen). Die Nötigung ist vollendet, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 49 ff. zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Gemäss Lehre und Rechtsprechung indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung deren Rechtswidrigkeit noch nicht. Eine nötigende Handlung ist nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 122 IV 322 E. 2a). 3.3. Vorliegend lässt sich eine (versuchte) Nötigung zum Nachteil von J._____, AA._____ und BP._____ nicht rechtsgenügend erstellen: - 29 - Betreffend J._____ ist bereits die Vergabe eines Darlehens zu Wucherzinsen nicht erstellt (vgl. oben, E. 2.13). Insbesondere ist unklar, ob lediglich die Rückzahlung des Darlehens in Raten abgemacht war. Vor diesem Hintergrund lässt sich auf Grundlage der TK-Protokolle (Ord. 36 act. 13110 ff.) auch keine Nötigung erstellen, da es legitim wäre, den Schuldner am abgemachten Zahlungsdatum an die Rückzahlung zu erinnern und ihn anzuhalten, die Abmachung einzuhalten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann auch die Verknüpfung des Nötigungsmittels (den Vater über das Darlehen informieren) mit dem Nötigungszweck (Bewirken der Darlehensrückzahlung) nicht als widerrechtlich angesehen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 6.2.2.6). Offenbar kannte der Beschuldigte den Vater von J._____ sehr gut (vgl. Ord. 36 act. 13068). Zudem ist der hohe Stellenwert der Familie und des Familienoberhaupts in der Kultur des Beschuldigten und von J._____ zu berücksichtigen. Es wäre daher nicht ungewöhnlich, zur Streitbeilegung eine Autoritätsperson (hier: den Vater des nicht Zahlungswilligen) beizuziehen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des Wuchers z.N. von AA._____ freigesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 6.1.2.15). Den TK- Protokollen ist zwar zu entnehmen, dass AA._____ offenbar Geld vom Beschuldigten erhalten hat. Über die Rückzahlungsbedingungen ist jedoch nichts bekannt. Dass der Beschuldigte AA._____ zumindest zur Rückzahlung eines Teils seiner Schulden bewegen wollte, indem er ausführte, Probleme mit seinem Schwager zu bekommen, wenn er nicht zurückzahle (Ord. 37 act. 13174 ff.), genügt unter diesen Umständen jedoch nicht um eine (versuchte) Nötigung bejahen zu können. Schliesslich lässt sich gestützt auf die Aussagen von BP._____ und die TK- Protokolle eine Nötigung nicht rechtsgenügend erstellen. BP._____ sagte nicht aus, vom Beschuldigten bedroht worden zu sein. Er habe vom Beschuldigten mehrmals Geldsummen in der Höhe von Fr. 5'000.00 bis Fr. 10'000.00 erhalten. Bereits bei Erhalt des Geldes habe er dem Beschuldigten jeweils mitgeteilt, wann er es zurückzahlen würde. Manchmal habe er auch den Beschuldigten angerufen, wenn er das Geld gehabt habe, oder der Beschuldigte habe ihn angerufen, wenn dieser Geld benötigt habe. Der Beschuldigte sei manchmal etwas nervös gewesen. Er habe das Geld von einem Kollegen erhalten und habe Druck gehabt, da er es hätte zurückzahlen müssen (Ord. 36 act. 12754 ff.). Erstellt ist auch, dass im Zusammenhang mit Geldrückzahlungen die Rede von Gewalt im Kosovo war (Ord. 36 act. 12770: «du weisst sie haben in Kosovo die letzte Woche einen umgebracht. Der Beschuldigte bittet BP._____ nicht Falsches zu machen und am Dienstag das Geld zu bringen») und der Beschuldigte BP._____ Geschichten über die offenbar gefährlichen […] erzählt hat (Ord. 36 act. 127700). Auch wenn darin ein subtiler Hinweis darauf, was bei Ausbleiben einer Rückzahlung alles passieren könnte, erblickt werden kann, so reicht dies unter den vorliegenden Umständen noch nicht zur - 30 - Annahme einer (versuchten) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB aus, zumal BP._____ eine solche ausschliesst und die Telefonprotokolle nicht eindeutig sind. Anlässlich der Einvernahme von BP._____ vom 12. Februar 2014 wurde denn auch klargestellt, dass die Übersetzung der Telefongespräche teilweise nicht korrekt ist, so sei er nicht damit bedroht worden, durch den Beschuldigten geschlagen zu werden (vgl. Ord. 36 act. 12575 und 12768). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der (versuchten) Nötigung zum Nachteil von J._____, AA._____ und BP._____ als begründet und er ist hinsichtlich der Anklageziffern 2.4, 2.5 und 2.7 freizusprechen. 3.4. 3.4.1. C._____ hat bereits am 6. Dezember 2011 nach dem Vorfall in R._____ ausgesagt, dass es vor dem tätlichen Angriff zu verbalen Drohungen durch den Beschuldigten gekommen sei. Dabei sei er (C._____) mit dem Tod bedroht worden (Ord. 42 act. 15417). Seit ca. Sommer 2010 gehe es so mit den Drohungen per Telefon, SMS oder auch persönlich (Ord. 42 act. 15426). Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2014 wiederholte C._____, dass er per Telefon und SMS vom Beschuldigten vor dem Vorfall in R._____ bedroht worden sei, wenn er nicht habe zahlen können. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihn kaputt mache, ihn umbringe. Er habe davon schon Angst bekommen und die Drohungen ernst genommen (Ord. 31 act. 11188 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte C._____ aus, dass der Beschuldigte einfach etwas lauter geworden sei und sein Geld zurückgefordert habe, er ansonsten ein Problem bekomme. Die Aussagen von C._____ sind erneut bagatellisierend. So verteidigte er das Verhalten des Beschuldigten, indem er aussagte, dass er das Geld ja auch zu spät gegeben habe und der Beschuldigte habe einfach sein Geld gewollt, was ja normal sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 47 f.). Auf den ersten Blick vermag dies noch zu überzeugen, auf den zweiten Blick erschliesst sich diese Aussage jedoch nicht ganz, da C._____ gleichzeitig auch ausgesagt hat, dass betreffend Rückzahlung nichts abgemacht worden sei, er habe einfach bezahlt, wenn er Geld gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 42 f.). Es stellt sich unweigerlich die Frage, wie man mit der Rückzahlung in Verzug kommen kann, wenn diesbezüglich gar nichts abgemacht wurde. Insgesamt ist aufgrund der glaubhaften tatnahen Aussagen von C._____ erstellt, dass der Beschuldigte C._____ bei ausbleibenden Zinszahlungen mit Drohungen zu deren Zahlung hat bewegen wollen. Damit ist sowohl das Nötigungsmittel als auch der Nötigungszweck unzulässig. Daran ändert auch nichts, dass C._____ seinerseits den Beschuldigten angerufen und diesem gesagt haben soll, dass er «die Familie von A._____ ficken werde» (Ord. 42 act. 15431). C._____ hat den Anruf nicht bestritten, sondern glaubhaft ausgesagt, dass - 31 - er dies nur getan habe, weil der Beschuldigte ihm zuvor eine SMS geschrieben habe, in welcher gestanden sei, dass er seine ganze Familie ficken werde und der Blick über ihn – C._____ – schreiben werde (Ord. 42 act. 15427). Unklar ist, ob C._____ aufgrund der erstellten Drohungen schliesslich Zinszahlungen geleistet hat, weshalb zugunsten des Beschuldigten nur von einer versuchten Nötigung auszugehen ist. 3.4.2. H._____ äusserte sich hinsichtlich der Reaktion des Beschuldigten auf eine verspätete Zinszahlung ähnlich wie C._____. Es habe mit Drohungen und Erpressungen angefangen und er habe am Telefon geschrien: «Ich ficke deine Familie, Kinder und Frau». Er (H._____) habe sich dann scheisse gefühlt. Der Beschuldigte hätte ihn besser umbringen lassen, als dass er das mit den Kindern und der Frau sagt (Ord. 34 act. 12322). Bei diesen Äusserungen habe er an schlimme Sachen gedacht, er habe überall Geld gesucht und sogar seinen Fernseher verkauft. Er habe die Mitteilung ernst genommen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12). Diese Drohungen hätten Mitte 2012 aufgehört, da er sich eine neue Telefonnummer genommen habe. Dass die vom Beschuldigten geäusserten Worte H._____ soweit brachten, dass er sich eine neue Telefonnummer zulegte, legt den Schluss nahe, dass es massive und intensive Drohungen gewesen sind. Da gemäss Aussagen von H._____ die Drohungen bis Mitte 2012 andauerten, er aber Januar oder Februar 2012 das letzte Mal Zinsen bezahlt habe (Ord. 34 act. 11323) liegt teilweise nur eine versuchte Nötigung vor. 3.4.3. I._____ führte aus, dass der Beschuldigte keinen Druck auf ihn ausgeübt habe und ihn oder seine Kinder auch nicht bedroht habe (Ord. 35 act. 12542). Weiter führte er aus, nachdem er aufgehört habe, Zinsen zu bezahlen, Telefonate und SMS vom Beschuldigten und seinem Bruder erhalten zu haben. Er habe das zwar nicht als Drohung aufgefasst, aber als Warnung. Er habe sie gar nicht beachtet (Ord. 35 act. 12535). Gleichzeitig erklärte er jedoch auch, dass er beim zweiten Treffen die Schuldanerkennung über Fr. 24'000.00 unterschrieben habe, da er eine gewisse Angst vor der Statur des Beschuldigten und dessen Bruder (beide angeblich 2 Meter gross und breite Schultern) gehabt habe. Er hätte auch unterschrieben, wenn sie gesagt hätten, er müsse eine Million bezahlen (Ord. 35 act. 12537). I._____ ist davon ausgegangen, dass seine Schuld beglichen sei, da er bereits insgesamt Fr. 23'600.00 für ein Darlehen von Fr. 10'000.00 bezahlt habe. Es ist deshalb ohne weiteres davon auszugehen, dass er die Schuldanerkennung über Fr. 24'000.00 nicht freiwillig unterschrieben hat. Aus den Schilderungen von I._____ ist denn auch ersichtlich, dass die Telefonate und SMS des Beschuldigten Eindruck - 32 - bei I._____ hinterlassen haben, auch wenn in den Aussagen von I._____ eine gewisse Bagatellisierungstendenz auszumachen ist. So gibt er sich selber die Schuld, dass der Beschuldigte ihm diese SMS hat schicken müssen, da er tatsächlich gelogen habe (Ord. 35 act. 12535). Insgesamt ist jedoch nicht zu verkennen, dass das Verhalten des Beschuldigten in Kombination mit seinem Auftreten und seiner kräftigen Statur I._____ gefügig gemacht hat, die Schuldanerkennung zu unterschreiben, womit der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist. 3.4.4. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte gegenüber L._____ Druck machte, wenn dieser mit seiner Zinszahlung im Rückstand war. Dies ergibt sich deutlich aus den TK-Protokollen (Ord. 38 act. 13655 ff.). L._____ selber sagte aus, dass er die Drohungen des Beschuldigten ihm gegenüber, dass dieser ihn umbringen würde, nicht ernst genommen habe (Ord. 38 act. 13633). Er nahm den Beschuldigten sogar in Schutz, indem er aussagte, dass der Beschuldigte nur den Druck, welchen er von unten (Kosovo) habe, auf ihn – L._____ – übertragen habe. Der Beschuldigte habe ihm klar gemacht, dass sie beide dafür haften würden und sie beide dafür besorgt sein müssten, dass das Geld wieder zurückgegeben werden könne (Ord. 38 act. 13616 f.). Aus den TK-Protokollen ergibt sich aber auch, dass dieser Druck seitens des Beschuldigten nur gespielt war. «[…]» wurde vom Beschuldigten gebeten, L._____ Angst einzujagen. L._____ hatte offensichtlich nicht mit dieser Möglichkeit gerechnet, da es ihm auf Vorhalt dieses Instruktionsgesprächs die «Sprache verschlagen» hat (Ord. 38 act. 13637 und 13672 ff.). Dem Beschuldigten ist es somit offenbar gelungen, eine Drohkulisse aufzubauen. Indem er vorspiegelte, von gefährlichen Leuten aus dem Kosovo unter Druck zu stehen, auferlegte er gleichzeitig auch L._____ Druck, die Zinsen termingerecht zu bezahlen. Das vorgespielte Telefonat mit «[…]» zeigt gut auf, dass L._____ aufgrund dieses Druckes nach Möglichkeiten suchte, seinen Zinsverpflichtungen nachzukommen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte L._____ glaubhaft, dass der Beschuldigte ihm schon Druck gemacht habe. Es ist anzunehmen, dass er ohne diese Drucksituation wohl einfach nicht mehr bezahlt hätte. Die Handlungsfreiheit von L._____ war aufgrund der aufgebauten Drucksituation beschränkt, womit der Tatbestand der Nötigung vorliegend erfüllt ist. 3.4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der (versuchten) Nötigung zum Nachteil von C._____, H._____, I._____ und L._____ als unbegründet. - 33 - 4.1. Schwere Körperverletzung (Anklageziffer 3) 4.1. Gemäss Anklage ist es am 1. Dezember 2011 in R._____ zwischen dem Beschuldigten und C._____ zu einer Auseinandersetzung gekommen, da letzterer seine Schulden nicht pünktlich bezahlt habe. Der Beschuldigte habe C._____ mehrfach ins Gesicht geschlagen, sodass dieser zu Boden gefallen und kurze Zeit bewusstlos gewesen sei. Durch die Schläge habe C._____ diverse Frakturen im Gesichtsbereich erlitten und auf dem linken Auge sei er fast erblindet, d.h. die Sehkraft betrage noch 10% (Anklageziffer 3). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen. 4.2. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Köper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eines andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 4.3. Unbestritten ist, dass es am 1. Dezember 2011 in R._____ zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und C._____ gekommen ist (vgl. Ord. 42 act. 15420; GA act. 68) und C._____ bei diesem Treffen eine Hirnerschütterung, mehrere Brüche der Gesichtsknochen (Nasenbein, Kieferhöhlenwand, Orbita), eine Verletzung an der Augenbraue links und eine Störung des Sehnervs links erlitten hat (Ord. 42 act. 15446). Unbestritten ist ebenfalls, dass es sich aufgrund der immer noch bestehenden Beeinträchtigung der Sehkraft um eine schwere Körperschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB handelt (Berufungsbegründung, S. 18). Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass er C._____, welcher besoffen gewesen sei und zudem etwas aus seiner Tasche habe ziehen wollen, nur in Notwehr von sich weggeschubst habe (Berufungsbegründung, S. 17 f.). Selbst wenn aber eine Notwehrlage verneint werde, so würde sich der Vorsatz des Beschuldigten lediglich auf eine einfache Körperverletzung erstrecken (Berufungsbegründung, S. 20 f.). 4.4. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die erstellten Verletzungen und die Aussagen von C._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte - 34 - C._____ nicht bloss (in Notwehr) geschubst, sondern ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf und insbesondere das linke Auge verpasst hat: Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und C._____ war bereits vor dem Zusammentreffen am 1. Dezember 2011 sehr angespannt. Wie bereits ausgeführt (E. 3.4.1), kam es zuvor zu Drohungen des Beschuldigten gegenüber C._____, welcher aufgrund dessen seinerseits mit dem Beschuldigten telefonierte und ebenfalls laut wurde. Was beim Treffen schliesslich genau der Auslöser war, kann offen bleiben. Erstellt ist, dass C._____ nebst einer Hirnerschütterung mehrere Brüche der Gesichtsknochen (Nasenbein, Kieferhöhlenwand, Orbita), eine Verletzung an der Augenbraue links und eine Störung des Sehnervs links erlitten hat. Es ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass C._____ diese Verletzungen bei einem Sturz als Folge eines blossen «Schubses» erlitten hat (vgl. Ord. 42 act. 15421). Es liegt aufgrund des Verletzungsbildes auch ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass sich der Beschuldigte nur gegen einen Angriff von C._____ hat zur Wehr setzen wollen, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner Grösse und Statur körperlich offensichtlich überlegen war (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 51 f.). Sodann liegen entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten auch keine Hinweise dafür vor, dass sich C._____ die Verletzungen bei einem auf seine Alkoholisierung zurückzuführenden Sturz und ohne erhebliche Einwirkung des Beschuldigten zugezogen hätte. C._____ gab zwar zu Protokoll, zuvor einige Biere getrunken zu haben (Ord. 42 act. 15416). Dem Austrittsbericht des Spitals ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er bei Eintritt kurz nach dem Vorfall auffällig alkoholisiert gewesen wäre (Ord. 42 act. 15440). Das Verletzungsbild und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen stehen mit den Aussagen von C._____ im Einklang. Dieser schilderte den Vorfall in der tatnächsten Einvernahme vom 6. Dezember 2011 grundsätzlich glaubhaft und nachvollziehbar. So erwähnte er, dass er vom Beschuldigten in eine dunkle Ecke des Parkplatzes gedrängt worden sei (Ord. 42 act. 15415). Dies wird sodann vom Beschuldigten insofern bestätigt, dass auch er aussagte, sich in einen dunkleren Teil des Parkplatzes begeben zu haben (Ord. 42 act. 15421). Sodann gab C._____ zu Protokoll, dass der Beschuldigte etwas aus der Hose gezogen habe, wobei er nicht habe erkennen können, ob es sich um einen Pfefferspray oder ein Elektroschockgerät gehandelt habe (Ord. 42 act. 15415). An den weiteren Einvernahmen bestätigte er, dass der Beschuldigte etwas dabei gehabt habe, wobei er den Gegenstand nie genau bezeichnen konnte (Ord. 42 act. 15427 und 15506; GA act. 47). Hätte C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre er hinsichtlich des Gegenstands kaum so unbestimmt geblieben. Er erklärte jedoch seit Beginn weg, dass er sich in Bezug auf den Gegenstand nicht sicher war, - 35 - was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich C._____ an keinen Gegenstand mehr erinnern (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 54). Insofern ist dies jedoch für die Würdigung unerheblich, da er sich anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht einmal mehr an die im Austrittsbericht ausgewiesenen erlittenen Brüche erinnern konnte (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 53). Daraus ist zu schliessen, dass C._____ sich entweder an vieles tatsächlich nicht mehr erinnern kann oder den Beschuldigten so wenig wie möglich belasten will. Hingegen erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptungen. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass C._____ ein Messer oder etwas ähnliches dabei gehabt hat (Ord. 42 act. 15421) und sich der Beschuldigte dabei am rechten Zeigefinger eine Verletzung zugezogen hat. Auf dem in den Akten befindlichen Foto des Fingers (Ord. 42 act. 15424.1) ist keine Verletzung ersichtlich. Gegen die Version des Beschuldigten spricht sodann die Aussage von CA._____, welcher betreffend das Telefongespräch von C._____ an den Beschuldigten befragt wurde. Dieser gab an, dass er den Beschuldigten ein paar Wochen danach auf das Telefonat angesprochen habe. Der Beschuldigte habe erwidert, dass es zu einem Aufeinandertreffen mit C._____ gekommen und es in einer Schlägerei ausgeartet sei (Ord. 42 act. 15431). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach vorsätzlich mit der Faust gegen den Kopf von C._____ geschlagen und ihn dabei schwer verletzt hat. Der Beschuldigte hat somit den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen schweren Körperverletzung erfüllt. 4.5. Mit der Vorinstanz ist unter den vorliegenden Umständen auch der subjektive Tatbestand zu bejahen. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten im Eventualstandpunkt hat sich dessen Vorsatz nicht bloss auf eine einfache Körperverletzung beschränkt: Für die Erfüllung des Tatbestands der schweren Körperverletzung ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss sich auf die Schwere der Verletzung beziehen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Verletzungsfolge vorstellt (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 122 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). - 36 - Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter diesbezüglich nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfalts- pflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (vgl. BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1;137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3). Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. Es ist allgemein bekannt, dass ein heftiger Schlag auf den Kopf dazu führen kann, dass der Betroffene das Bewusstsein verliert, unkontrolliert zu Boden stürzt und sich dabei unter Umständen schwer und sogar lebensgefährlich verletzt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.4). Dennoch ist es nicht so, dass jeder Schlag gegen den Kopf eines Menschen bereits eine (versuchte) schwere Körperverletzung darstellen würde. Entscheidend ist, welche Folgen der Täter aufgrund der Anzahl und Art und Weise der Schläge unter den konkreten Umständen für möglich gehalten und in Kauf genommen bzw. sich damit abgefunden hat. Dabei ist der Umstand, dass objektiv tatsächlich eine schwere Körperverletzung eingetreten ist, ein wichtiges Indiz. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen sehr kräftigen Mann, der sich seiner Stärke bewusst ist, da er seine körperliche Überlegenheit auch dafür einsetzte, Mitmenschen einzuschüchtern und gefügig zu machen (siehe unten, E. 6.1). Im Wissen um seine Kraft musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass es schwerwiegende Folgen für C._____ haben konnte, wenn er diesem mit der Faust (mehrfach) wuchtig gegen den Kopf schlägt. Die erlittenen Verletzungen und das Verhalten des Beschuldigten, der C._____ ohnmächtig am Boden zurückgelassen hat, zeugen denn auch davon, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich mit grosser Wucht gegen den Kopf von C._____ geschlagen haben muss. Mithin sind die schweren Verletzungen von C._____ nicht bloss die Folge eines tragischen Tatverlaufs. - 37 - Auch wenn der Beschuldigte nicht direkt mit einer irreversiblen Verletzung des Sehnervs als Folge seiner Faustschläge gerechnet hat, so hat er diese doch als voraussehbare Folge seines Handelns billigend in Kauf genommen. Ihm sind deshalb die schweren Verletzungen von C._____ im Sinne des Eventualvorsatzes zuzurechnen. Hingegen liegt die Annahme, der Beschuldigte habe bloss eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen, unter den vorliegenden Umständen fern. Zusammenfassend ist gestützt auf die äusseren Umstände darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte, indem er dem körperlich unterlegenen C._____ mit der Faust mehrfach wuchtig ins Gesicht schlug, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mindestens in Kauf genommen hat und damit auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. 4.6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Insbesondere liegt keine Notwehrlage vor. Ein wie vom Beschuldigten behaupteter Angriff von C._____ ist auszuschliessen (vgl. oben, E. 4.4). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist mit der Vorinstanz der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig zu sprechen. 5. Veruntreuung (Anklageziffer 4.2) 5.1. Gemäss Anklageziffer 4.2 hat sich der Beschuldigte der Veruntreuung schuldig gemacht, indem er den PW Mercedes, den er zuvor von L._____ aufgrund von Schulden gratis zur Verfügung gestellt erhalten habe, in den Kosovo überführt und so der Leasingfirma entzogen habe. 5.2. Nach Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit Hinweis). 5.3. Unbestritten ist, dass L._____ das auf seine Frau immatrikulierte Fahrzeug, Mercedes […], SO aaa, dem Beschuldigten zur Benutzung überlassen hat (Ord. 38 act. 13630; Ord. 28 act. 9966). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit diesem Personenwagen am 5. Juli 2013 die Schweiz in Richtung Kosovo verlassen hat (Ord. 28 act. 9966). Aus den TK- Protokollen ist ersichtlich, dass CC._____ ein Auto kaufen wollte (Ord. 28 - 38 - act. 9974 ff.). CC._____ bestätigte dies sodann und erklärte, dass es sich dabei um einen Mercedes ML, silber, gehandelt habe. Das Geschäft sei jedoch nicht zustande gekommen (Ord. 36 act. 12999). Die Aussagen von CC._____ sind schlüssig und nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er falsche Angaben machen sollte. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, er sei mit dem Auto von L._____ in den Kosovo gefahren, da dieses einen grösseren Motorenschaden gehabt habe und die Reparatur im Kosovo viel günstiger gewesen sei (Ord. 28 act. 9966 und 9972; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 38), handelt es sich um eine unglaubhafte Schutzbehauptung, ist es doch nicht sinnvoll, mit einem Auto mit schwerem Motorenschaden eine Strecke von 1'800 Kilometer zurückzulegen. Zudem wusste L._____ nichts über diesen angeblichen Schaden (Ord. 38 act. 13631). Auch die Aussagen von L._____ anlässlich der Berufungsverhandlung sind eher dahingehend zu verstehen, dass er das Auto erst nachträglich, nachdem es bereits längere Zeit im Kosovo stand, im Jahr 2018 in die Reparatur gegeben habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 35 f.). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte den ihm von L._____ anvertrauten Mercedes aneignete, indem er diesen zum Zwecke der Veräusserung in den Kosovo überführte. Damit hat er den objektiven Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB erfüllt. Subjektiv hat er im Bewusstsein gehandelt, dass ihm der geleaste Mercedes von L._____ bloss zur Benutzung überlassen worden war. Dennoch hat er mit dem Willen gehandelt, sich diesen anzueignen und dabei mit der Absicht gehandelt, sich durch den Verkauf unrechtmässig zu bereichern. Damit hat er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit als unbegründet und er ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der CD._____ AG schuldig zu sprechen. 6. Raub (Anklageziffer 5) 6.1. Gemäss Anklageziffer 5 soll sich der Beschuldigte des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von BF._____ schuldig gemacht haben, indem er von diesem am 29. oder 30. Dezember 2011 in QQ._____ durch Gewalt und Drohung Fr. 10'000.00 herausverlangt habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf des Raubes freizusprechen. 6.2. Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für - 39 - Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. 6.3. Es kann offen bleiben, welches die genauen Umstände waren, weshalb es zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und BF._____ gekommen ist. Unbestritten ist jedenfalls, dass es im Vorfeld um die Eintreibung von Schulden bei einer Drittperson («[…]») gegangen ist und sich BF._____ mit dem Beschuldigten geeinigt hatte, dass die erste Tranche dem Beschuldigten für seine Bemühungen zukommen sollte und die zweite BF._____ (Ord. 31 act. 10832 f.). Dieser Ablauf wird sodann auch vom Beschuldigten selber bestätigt (Ord. 28 act. 9957 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 64). Betreffend den eigentlichen Vorfall in QQ._____ sagte BF._____ konstant und wiederholt aus, dass er im Vorfeld von CE._____ in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er die zweiten Fr. 10'000.00 habe, die er jedoch dem Beschuldigten geben müsse. Er sei deshalb zum Treffen gegangen und habe von CE._____ die Fr. 10'000.00 erhalten. Als er dies im Auto des Beschuldigten diesem mitgeteilt habe, sei der Beschuldigte explodiert und habe ihm – BF._____ – gedroht, dass er ihm das Geld geben müsse. Er, BF._____, habe aufgrund der körperlichen Unterlegenheit gar keine Wahl gehabt, als das Geld auszuhändigen (Ord. 31 act. 10822, 10833 und 10846). Dass er auch am Kragen gepackt worden sei, brachte BF._____ hingegen erst in den weiteren Einvernahmen vor (Ord. 31 act. 10834 und 10849 f.), in der tatnächsten Einvernahme vom 31. Dezember 2011 erwähnte er dies nicht, was merkwürdig erscheint. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte BF._____ seine Aussagen grundlegend. Alles sei nicht so dramatisch gewesen, der Beschuldigte habe ihn eher darum gebeten, ihm diese Fr. 10'000.00 auszuhändigen. Zudem sei es ein Missverständnis gewesen, da nicht klar abgemacht gewesen sei, wem dieses Geld gehöre, denn es sei die erste Rate gewesen (GA act. 77 und 79 f.). Die abgeschwächten Aussagen müssen dahingehend gedeutet werden, dass BF._____ bemüht war, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. So veranlasste sein Aussageverhalten schliesslich auch die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin nachzufragen, ob es für ihn unangenehm sei, auszusagen (GA act. 80 Rückseite). Nichtsdestotrotz bestätigte BF._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er die Fr. 10'000.00 dem Beschuldigten «nicht ganz freiwillig» überlassen habe (GA act. 81). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte BF._____ sodann eine weitere, etwas verwirrende Version vor. So habe er dem Beschuldigten Fr. 10'000.00 geschuldet, welche er ihm an jenem Abend auch übergeben habe. Er habe aber gleichzeitig «neues Geld» gewollt, damit er wieder spielen könne. Dies habe ihm der Beschuldigte verweigert, weshalb er wütend geworden sei und aus Wut habe er am nächsten Tag eine Anzeige - 40 - bei der Polizei gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 61 f.). Während schon die Aussage, dass er die Anzeige bloss deshalb gemacht habe, weil er auf den Beschuldigten wütend gewesen sei, weil dieser ihm kein Geld gegeben habe, nicht wirklich zu überzeugen vermag, erklärte BF._____ gleichzeitig auch, dass er bei der Polizei nicht gelogen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 62). Auffallend ist dabei auch, dass bisher nie zuvor die Rede davon gewesen ist, dass BF._____ im Gegenzug zur Übergabe von diesen Fr. 10'000.00 Geld vom Beschuldigten forderte, selbst nicht in den Einvernahmen nach dem Rückzug der Anzeige. Die Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung sind daher als beschönigend zu deuten, wohingegen die ersten und tatnäheren Aussagen grundsätzlich konsistent und nachvollziehbar waren. Mit seiner kräftigen Statur war der Beschuldigten BF._____ körperlich klar überlegen, zumal dieser zu jener Zeit nach einem Unfall Probleme mit seinen Fersen hatte und nicht ohne Stöcke gehen konnte (Ord. 31 act. 10822, 10833 und 10850). Der Beschuldigte war BF._____ als Schuldeneintreiber bekannt, und er wusste, dass der Beschuldigte dazu auch seine Grösse und seinen muskulösen Körper zur Angsteinflössung einsetzte (Ord. 31 act. 10832 f.). Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen wäre, dass er BF._____ nicht am Kragen gepackt hat, besteht für das Obergericht keine Zweifel daran, dass BF._____ die fraglichen Fr. 10'000.00 dem Beschuldigten nur deshalb ausgehändigt hat, weil ihn der Beschuldigte durch die Androhung, dass das Geld auszuhändigen sei, ansonsten etwas passiere (vgl. Ord. 31 act. 10822), widerstandsunfähig im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB gemacht hatte. Für die Erfüllung des Tatbestands ist nicht notwendig, dass der Täter die Drohung ausführen will, sie muss nur ernst gemeint erscheinen (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 140 StGB). Dem Beschuldigten war klar, dass sein Auftreten zusammen mit der Drohung, dass etwas passiere, von BF._____ unweigerlich als Drohung gegen Leib und Leben aufgefasst werden musste und dieser Eindruck war von ihm auch beabsichtigt. Mithin hat er im Bewusstsein gehandelt, die Fr. 10'000.00 möglicherweise nur deshalb von BF._____ erhalten zu haben, weil er diesem drohte. Der Beschuldigte hat auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Der Umstand, dass er im Zeitpunkt des Treffens mit BF._____ möglicherweise im Ungewissen darüber war, ob es sich bei den mitgeführten Fr. 10'000.00 um die ihm zustehende erste Tranche oder die BF._____ zustehende zweite Tranche handelte, lässt die Bereicherungsabsicht nicht entfallen, ist hinsichtlich der Bereicherungsabsicht doch auch eine Eventualabsicht ausreichend. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestands des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von BF._____ erfüllt. Seine Berufung ist in diesem Punkt somit abzuweisen. - 41 - 7. Gewerbsmässiger Betrug (Anklageziffer 6) 7.1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchten Betrugs betreffend Anklageziffer 6.3 und 6.4. Er macht im Grunde geltend, dass sich der Täuschungsvorsatz nicht erstellen lasse (Berufungsbegründung, S. 27 ff.). 7.2. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, ist dies nicht stichhaltig: Die Anklage wirft dem Beschuldigten ausdrücklich vor, sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art.146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben. Sie umschreibt das Vorgehen des Beschuldigten einleitend und nach Wiedergabe des Wortlautes von Art. 146 Abs. 1 StGB damit, dass der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt habe. Sodann werden in vier Anklagepunkten entsprechend den Vorgaben von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO kurz, aber genau die dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung ausgeführt. Insbesondere umfasst der Vorwurf, mehrfach mit falschen Angaben Taggelder erwirkt zu haben auch die Gewerbsmässigkeit. Dem Beschuldigten war denn auch ohne weiteres klar, was ihm vorgeworfen wurde und er konnte sich entsprechend verteidigen. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 7.3. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Ziff. 1 StGB). Subjektiv muss der Beschuldigte mit Vorsatz sowie Bereicherungsabsicht handeln, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventual- absicht ausreichen. Der Täter handelt berufsmässig im Sinne von Art. 146 Ziff. 2 StGB, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten - 42 - geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). 7.4. 7.4.1. In Anklageziffer 6.3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, nach einem angeblichen Unfall am 30. April 2008 zu Hause auf der Treppe, wobei er den Mittelhandknochen gebrochen habe, anlässlich der Kreis- arztuntersuchung vom 26. Juni 2008 wahrheitswidrig und völlig übertrieben von Schmerzen an der ganzen Hand, am Handgelenk und am Vorderarm berichtet zu haben. Dies in der Absicht, bis auf weiteres zu 100% SUVA- Gelder zu kassieren. 7.4.2. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass der Beschuldigte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. Juni 2008 seine starken Schmerzen vortäuschte und somit eine Aggravation vorgelegen habe. Sie bejahte damit das Vorliegen von Arglist. Der Beschuldigte habe in Bereicherungsabsicht gehandelt, da er sich dadurch erhofft habe, weiterhin zu 100% arbeitsunfähig zu sein und damit auch zu 100% die Leistungen der SUVA zu erhalten. Da sich der behandelnde Arzt jedoch nicht habe täuschen lassen, sei es bei einem Betrugsversuch geblieben (vorinstanzliches Urteil, E. 7.1.1 und 7.1.2.3). Der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt wird vom Beschuldigten grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Er macht jedoch geltend, dass für die Erfüllung des Betrugstatbestands nur eine Simulation relevant wäre, vorliegend jedoch nur von einer Aggravation die Rede sei (Berufungsbegründung, S. 27 f.). Das Vorbringen des Beschuldigten verfängt nicht: Gerade im medizinischen Bereich sind die Abklärungspersonen für eine genaue Diagnose auf die wahrheitsgemässen Aussagen der Patienten angewiesen. Die vom Beschuldigten vorgespielten starken Schmerzen hätten zweifellos den Eindruck erwecken sollen, dass er seine rechte Hand überhaupt nicht benutzen konnte (der Beschuldigte hat die Hand schon bei leichteren Berührungen sofort kräftig zurückgezogen, vgl. Ord. 24 act. 8532). Aus der von Dr. CF._____ ausgeführten Unterscheidung zwischen Aggravation und Simulation (Ord. 40 act. 14475) kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte durch seine Täuschungshandlung erreichen wollte, dass er auch weiterhin zu 100% als arbeitsunfähig gelte und er 100% SUVA-Gelder beziehen konnte. Der Beschuldigte hat somit arglistig und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Da der Irrtum beim behandelnden - 43 - Arzt nicht eingetreten ist bzw. dieser dem Beschuldigten eine Arbeitsfähigkeit zu 50% attestierte, blieb es bei einem Betrugsversuch. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. 7.5. 7.5.1. In der Anklage wird ausgeführt, am 3. Januar 2010 habe der Beschuldigte einen weiteren Sturz auf einer Treppe erlitten. Der Beschuldigte habe sodann Beschwerden am Rücken simuliert mit massiv übertriebenen und zum Teil unwahren Darstellungen. Die kreisärztliche Untersuchung am 7. April 2010 habe aber die Simulation festgestellt (Anklageziffer 6.4). Eine wie vom Beschuldigten geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor (vgl. Berufungsbegründung, S. 28). Zwar wurde der behandelnde Arzt nicht namentlich genannt, doch geht aus der Anklage klar hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 7. April 2010 simuliert zu haben. Dagegen konnte er sich sodann auch verteidigen. 7.5.2. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet und ist entsprechend davon ausgegangen, dass der Beschuldigte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung seine Schmerzen als stärker darstellte als sie tatsächlich waren bzw. diese simulierte (vorinstanzliches Urteil, E. 7.1.1 und 7.1.2.4). Dieser Sachverhaltserstellung ist nichts hinzufügen, und sie wird vom Beschuldigten auch nicht konkret in Zweifel gezogen. Er macht lediglich erneut geltend, dass nur eine Aggravation und keine Simulation vorliege (Berufungsbegründung, S. 29). Diesbezüglich kann jedoch auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte arglistig Schmerzen vortäuschte, welche so nicht bestanden haben. Der Beschuldigte verneint eine ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht. Er habe ohnehin Arbeitslosengelder bezogen und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass sich diese Leistungen bei einem Unfall verlängern würden (Berufungsbegründung, S. 29). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (vgl. Ord. 1 act. 71; Ord. 28 act. 10354) und seiner bisherigen Erfahrung sowohl mit Unfall und Krankheit (seit1997 bis 2014 gab es 9 Unfälle (SUVA) und einen Krankheitsfall, Ord. 40 act. 14516) als auch mit Arbeitslosigkeit (von 1998 bis 1999 1 ½ Jahre arbeitslos, Ord. 1 act. 71) ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten der Unterschied zwischen der Leistung von Arbeitslosengeld und Unfalltaggeld bekannt war. So muss auch davon ausgegangen werden, dass ihm bewusst war, dass bei einem verbesserten Gesundheitszustand kein oder ein geringerer - 44 - Taggeldanspruch gegenüber der SUVA bestand. Mit seiner Täuschungs- handlung wollte der Beschuldigte jedoch weiterhin SUVA-Taggelder beziehen, womit die SUVA an ihrem Vermögen geschädigt geworden wäre. Dem Schaden als Vermögensnachteil entspricht die Bereicherung als Vermögensvorteil (ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 193 zu Art. 146 StGB). Mit seiner arglisten Täuschungshandlung hat er Beschuldigten demnach versucht, von der SUVA eine ihm nicht zustehende Leistung zu erlangen. Damit hat der Beschuldigte zweifellos mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Da es jedoch zu keinem Irrtum beim behandelnden Arzt gekommen ist, liegt wiederum nur ein Versuch vor. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. 7.6. Schliesslich ist mit der Vorinstanz auch die gewerbsmässige Begehung zu bejahen. Die Gewerbsmässigkeit ergibt sich offensichtlich aus den nicht bestrittenen Schuldsprüchen betreffend Anklageziffer 6.1 und 6.2. Der Beschuldigte bezog zu Unrecht über einen längeren Zeitraum SUVA-Taggelder, welche ihm nicht zugestanden wären. Schon nur aus den erzielten Einkünften (Fr. 31'329.15 in 7 Monaten [bzw. durchschnittlich Fr. 4'450.00 pro Monat] und Fr. 50'634.70 in 10 ½ Monaten [bzw. durchschnittlich Fr. 4'800.00 pro Monat]) ist ersichtlich, dass der Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübte und seinen Lebensunterhalt wesentlich, wenn nicht gar ausschliesslich mit den deliktischen Einkünften bestritt. Zudem hat er die Taten mehrfach begangen. Was sodann die versuchten Betrugshandlungen vom 30. April 2008 und 3. Januar 2010 betrifft, so gehen diese, auch wenn noch ohne Erwerbsabsicht verübt, im Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Betrugs auf (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 113 zu Art. 139 StGB), was sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt, da diesfalls Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB zu verurteilen. 8. Erschleichen eines Ausweises (Anklageziffer 9) 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Erschleichens eines Ausweises gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG schuldig gesprochen. Ihm wurde in Ziff. 9 der Anklage vorgeworfen, im Hinblick auf die bevorstehende Abgabe seines Führerausweises dem Strassenverkehrsamt wahrheitswidrig mitgeteilt zu haben, diesen verloren zu haben. In der Folge habe er diesen - 45 - nicht abgeben müssen und habe nach Ablauf der Entzugsfrist ein Duplikat erhalten. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, von diesem Vorwurf freigesprochen zu werden (vgl. Berufungsbegründung, S. 30 ff.) 8.2. Aktenkundig sind die Telefonate des Beschuldigten überwacht worden. Insoweit es darin auch um das Erschleichen eines Ausweises gegangen sein sollte, dürfen die als Zufallsfund aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich des Vorwurfs des Erschleichens eines Ausweises jedoch nicht verwendet werden, da es sich beim Tatbestand des Erschleichens eines Ausweises gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG nicht um eine Katalogtat handelt und eine Überwachung dafür deshalb nicht hätte angeordnet werden können (Art. 278 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 2 StPO). 8.3. Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt lässt sich jedoch auch anhand der verwertbaren Beweismittel erstellen: Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 20. August 2013 wurde der Originalführerausweis im Portemonnaie des Beschuldigten gefunden (Ord. 21 act. 7585). Bei der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung am 21. August 2013 wurde auf dem Tisch im Wohnzimmer sodann das Schreiben des Strassenverkehrsamt Aargau mit dem Führerausweis- duplikat, ausgestellt am 2. August 2013, gefunden (Ord. 6 act. 1568). Anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2013 gab der Beschuldigte an, dass er seinen Führerausweis verloren habe. Er habe ihn fast ein Jahr lang gesucht und gedacht, er würde ihn schon noch finden, weshalb er es nicht früher gemeldet habe. Bei der Reinigung seines Autos in den Ferien im Kosovo im Juli/August 2013 habe er ihn sodann wiedergefunden (Ord. 28 act. 9931). Bei der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte er dann aus, dass er den Ausweis vor Jahren in einem anderen Auto verloren habe. Seine Mutter habe ihn dann im März 2013 in einem Auto im Kosovo gefunden (GA act. 62). Die Aussagen des Beschuldigten widersprechen sich damit klar. Einerseits ist nicht glaubhaft und auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein verlorener Führerausweis jahrelang nicht gemeldet worden sein soll, denn dies würde bedeuten, dass der Beschuldigte jahrelang mit dem Auto unterwegs war, ohne den Führerausweis mitzuführen, was bei einer Kontrolle zu einer Busse hätte führen können (vgl. Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG). Andererseits hatte der Beschuldigte gemäss seiner anlässlich der Hauptverhandlung vorgetragenen Version seit März 2013 Kenntnis vom Auffinden des - 46 - Ausweises und dennoch hat er am 25. Juni 2013 gegenüber dem Strassenverkehrsamt erklärt, den alten Führerausweis verloren zu haben. Unter diesen Umständen liegt die Annahme, der Beschuldigte habe seinen Führerausweis tatsächlich verloren gehabt, ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Tatsache ist, dass der Originalführerausweis im Portemonnaie des Beschuldigten gefunden worden ist und er keine schlüssige Erklärung dafür hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte ein Führerausweisduplikat beim Strassenverkehrsamt bestellte, obwohl er seinen Originalausweis anders als angegeben, gar nicht verloren hatte. Dies in der Absicht, trotz Entzugs des Führeraus- weises über ein entsprechendes Dokument zu verfügen. 8.4. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG macht sich strafbar, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht. Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wer durch ein bestimmtes Verhalten täuscht und dadurch einen Ausweis erschleicht, den die zuständige Behörde im Wissen um den Täuschungsumstand nicht ausgestellt hätte (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, N. 20 zu Art. 97 SVG). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte das Strassenverkehrsamt wissentlich und willentlich getäuscht hat. Das Strassenverkehrsamt hätte ohne die täuschende Angabe, dass der Originalführerausweis verloren gegangen und auch nicht wieder aufgefunden worden sei, kein Duplikat ausgestellt (vgl. Art. 24 Abs. 2 VZV). Mithin war die wahrheitswidrige Angabe des Beschuldigten kausal für das Ausstellen eines Führerausweisduplikats. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und der Beschuldigte ist des Erschleichens eines Führerausweises gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG schuldig zu sprechen. 9. Strafzumessung 9.1. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Wuchers gemäss Art. 157 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB (z.T. i.V.m. Art. 22 StGB), der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB, der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 - 47 - Abs. 1 lit. a WG sowie des Erschleichens eines Ausweises gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 9.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 110.00 bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00. 9.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. 9.4. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden vor Inkrafttreten des per 1. Januar 2018 teilrevidierten Sanktionenrechts begangen. Nach neuem Recht wird die Freiheitsstrafe stärker gewichtet. Während nach altem Recht noch eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze möglich war, kann nach neuem Recht eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessätze ausgesprochen werden. Entsprechend haben sowohl der Tatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung in der jeweils im Tatzeitpunkt geltenden Fassung auch Geldstrafen nicht unter 180 Tagessätzen vorgesehen, während diese Straftatbestände seit 1. Januar 2018 nur noch eine Freiheitsstrafe vorsehen. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich das neue Recht vorliegend nicht als milder (vgl. sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht zur Anwendung gelangt. 9.5. Bei der Wahl der Sanktionsart sind, nebst dem Verschulden, unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Für den gewerbsmässigen Wucher kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Hingegen wäre für die restlichen begangenen Delikte, wenn aufgrund des Verschuldens für sich betrachtet eine Strafe von je maximal 360 Tagessätzen infrage kommen würde, sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe möglich. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Seit seiner Haftentlassung am 21. Juli 2015 hat er sich zudem wohlverhalten. Entsprechend ist er auch einer Geldstrafe zugänglich. - 48 - Aufgrund der noch aufzuzeigenden Schwere seines Verschuldens betreffend die Nötigung, die schwere Körperverletzung und den gewerbsmässigen Betrug kann hierfür jedoch nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Hingegen ist in Bezug auf die Veruntreuung, den Raub, die Urkundenfälschung sowie die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz je eine Geldstrafe auszusprechen. 9.6. 9.6.1. Die schwerste Straftat, für welche hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafenden Straftaten die Einsatzstrafe festzusetzen ist, ist der gewerbsmässige Wucher. Dazu ergibt sich Folgendes: Der gewerbsmässige Wucher wird gemäss Art. 157 Ziff. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Innerhalb dieses Strafrahmen bildet der Ausgangspunkt für die Strafzumessung die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Wuchers das Vermögen. Da die Tatvollendung den Eintritt einer Vermögenseinbusse beim Übervorteilten nicht voraussetzt, hat der (gewerbsmässige) Wucher den Charakter eines Vermögensgefährdungsdelikts (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 157 StGB). Der Beschuldigte hat über mehrere Jahre hinweg an verschiedene Personen in Zwangslagen (meist Landsleute) gewerbsmässig Darlehen zu einem Wucherzins von i.d.R. 15% pro Monat vergeben. In der albanischen Gemeinschaft war weitherum bekannt, dass er solche Darlehen anbot. Insbesondere für die Eintreibung der ausstehenden Zinsen hat er viel Zeit investiert. Der Beschuldigte hatte im Jahr 2009 ausstehende Darlehensbeträge von Fr. 63'000.00 (C._____: Fr. 38'000.00; H._____: Fr. 15'000.00; I._____: Fr. 10'000.00), was ihm monatlich einen Zins von Fr. 9'450.00 einbrachte. Diese Zinsen wurden sodann auch dauerhaft bezahlt (C._____: von September 2009 bis Dezember 2011; H._____: 2009 bis Frühjahr 2012; I._____: Mai 2009 bis Mai 2010). Für das Jahr 2012 ist erstellt, dass der Beschuldigte L._____ ein Darlehen über insgesamt Fr. 50'000.00 zu einem monatlichen Zins von 10% gab, also Fr. 5'000.00 pro Monat. Die im Jahre 2013 an F._____ (Fr. 5'000.00) und G._____ (Fr. 15'000.00) vergebenen Darlehen ergaben bei 15% Zinsen ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.00. Auch wenn der genaue Betrag der eingenommenen Zinsen nicht bekannt ist, und ebenso wenig, wieviel davon der Beschuldigte weiterleiten musste, so ist insgesamt von einer massgeblichen Vermögensgefährdung der Übervorteilten von mehreren Zehntausend Franken auszugehen. Dabei handelt es sich auch innerhalb des qualifizierten Tatbestands des - 49 - gewerbsmässigen Wuchers um einen sehr namhaften Deliktsbetrag. Entsprechend schwer wiegt das damit einhergehende Verschulden. Der Beschuldigte ist mit einer grossen kriminellen Energie vorgegangen. Da er offensichtlich alleine nicht in der Lage war, Darlehen in dieser Grössenordnung zu vergeben, wandte er sich jeweils an einen oder mehrere Geldgeber im Kosovo. Es bestand eine klare Organisation und Koordination. Der Beschuldigte investierte sodann viel Zeit und Aufwand in das Inkasso der ausstehenden Darlehenszinsen und scheute sich auch nicht, diese mit Gewalt und Drohungen (dazu siehe unten) einzutreiben. Damit ist die Art und Weise der Tatbegehung deutlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Dass der Beschuldigte die finanzielle Notlage der Opfer kaltblütig für seine Zwecke ausnutzte, ist dem Tatbestand des Wuchers jedoch immanent und kann deshalb nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Der Beschuldigte ging zumindest zu Beginn der Darlehensvergaben einer Arbeit nach und hatte ein regelmässiges Einkommen, welches er selber als gut bezeichnete (Ord. 28 act. 9676). Dass er in das Geschäft der Darlehensvergabe gedrängt worden wäre oder er subjektiv aus finanzieller Hinsicht keinen anderen Ausweg mehr sah, wurde vom Beschuldigten weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Mithin verfügte er bei der Vergabe der wucherischen Darlehen über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, das vom Tatbestand des Wuchers geschützte Vermögen der Übervorteilten zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des gewerbsmässigen Wuchers erfassten Deliktssummen und Vorgehensweisen insgesamt von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 3 Jahren auszugehen. 9.6.2. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Straftatbestände, die mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind (schwere Körperverletzung, gewerbsmässiger Betrug, Nötigungen) angemessen zu erhöhen. 9.6.2.1. Hinsichtlich der schweren Körperverletzung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat C._____, da dieser die Zinsen nicht bezahlt hatte, mit der Faust mehrfach heftig ins Gesicht geschlagen. Dabei erlitt C._____ mehrere Knochenbrüche im Gesicht und verlor auf dem linken Auge beinahe vollständig die Sehkraft. Mit der massiven Verletzung des linken - 50 - Auges wurde somit ein wichtiges Organ im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB unbrauchbar gemacht. Es ist allerdings zu beachten, dass die Sehkraft des zweiten Auges von C._____ nicht beeinträchtigt worden ist. Der Verlust eines Auges und die damit dauerhaft einhergehenden Einschränkungen sind aber nicht zu bagatellisieren. Vorliegend war C._____ als Folge seiner Augenverletzung zudem länger arbeitsunfähig und seine Fahrtauglichkeit musste neu beurteilt werden (Ord. 42 act. 15458 und 15454). Dennoch wiegt der Verlust eines Auges im Vergleich zu einer vollständigen Erblindung deutlich weniger schwer. Zu beachten ist nach dem Verlust eines Auges allerdings auch, dass die Gefahr einer weiteren Einschränkung der Sehkraft oder gar Erblindung als Folge zukünftiger Einwirkungen oder Erkrankungen deutlich höher wiegt. Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten Verletzungen und Verletzungsfolgen von einem vergleichsweise noch knapp leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Der Beschuldigte, der C._____ physisch klar überlegen war, hat ohne Vorwarnung und ohne direkt ergangene Provokation mit seiner Faust mehrfach und heftig gegen den Kopf von C._____ geschlagen. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit und Brutalität seines Handelns ist damit aber nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands der schweren Körperverletzung, der eine entsprechend schwere Einwirkung auf den Körper des Opfers voraussetzt, hinausgegangen. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein monetärer und somit egoistischer Natur. Er wollte C._____ dafür abstrafen, dass er die (wucherischen) Zinsen nicht bezahlt hatte. Mithin verfügte er hinsichtlich der Gewaltanwendung über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Integrität von C._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten seine Entscheidung dagegen. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass dem Beschuldigten hinsichtlich der schweren Körperverletzung durch Unbrauchbarmachung des Auges lediglich eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann. Insgesamt ist für die schwere Körperverletzung von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – für sich betrachtet – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die schwere Körperverletzung nur insoweit in einem Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Wucher, für welchen die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, steht, als dass der Grund für die schwere Körperverletzung auf eine fehlende Zinszahlung von C._____ zurückzuführen ist. Im Übrigen besteht aber kein enger Zusammenhang. Sodann sind verschiedene geschützte Rechtsgüter betroffen. Entsprechend gross ist der Gesamtschuldbeitrag der schweren - 51 - Körperverletzung zu veranschlagen. Nach dem Gesagten ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine angemessene Erhöhung um 2 Jahre auf 5 Jahre vorzunehmen. 9.6.2.2. Hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 24. Juni 2011 bis 31. Januar 2012 sowie vom 11. Oktober 2012 bis 31. August 2013 von der SUVA gewerbsmässig Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 81'963.85 ertrogen. Es handelt sich dabei um einen namhaften Deliktsbetrag. In Relation zum weiten Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen handelt es sich jedoch noch nicht um einen ausserordentlich hohen Betrag. Dementsprechend erscheint der monetäre Taterfolg innerhalb des qualifizierten Strafrahmens als noch vergleichsweise leicht. Der Beschuldigte ging zwar dreist vor und eine Überprüfung seiner falschen Angaben zur Anstellungs- und Lohnsituation war beinahe unmöglich. Sein Handeln ging damit aber nicht wesentlich über die Erfüllung des blossen Tatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinaus, was sich neutral auswirkt. Sodann hat der Beschuldigte zwar aus rein monetären Gründen gehandelt, da diese jedoch jedem Vermögensdelikt immanent sind, dürfen sie bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldens- erhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Der Beschuldigte hat einen aus seiner Sicht einfachen Weg zur Beschaffung von Geld gewählt, ohne dass er sich in einer eigentlichen finanziellen Notsituation befunden hätte. Er verfügte denn auch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das vom Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB geschützte fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese Norm (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist für den gewerbsmässigen Betrug von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – für sich betrachtet – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der gewerbsmässige Betrug weder in einem nahen Zusammenhang zum gewerbsmässigen Wucher, für welchen die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, noch zur schweren Körperverletzung steht. Entsprechend gross ist der Gesamtschuldbeitrag des gewerbs- mässigen Betrugs zu veranschlagen. Nach dem Gesagten ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine angemessene Erhöhung um 1 ½ Jahre auf 6 ½ Jahre vorzunehmen. - 52 - 9.6.2.3. An sich wäre aufgrund der mehrfachen, z.T. versuchten Nötigungen eine weitere angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe vorzunehmen. Nachdem sich, wie zu zeigen sein wird, die Täterkomponente neutral auswirkt und sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht in einem Umfang auswirkt, dass eine Freiheitsstrafe von insgesamt weniger als 5 Jahren auszufällen wäre, kann darauf in Nachachtung des Verschlechterungsverbots jedoch verzichtet werden. 9.7. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, was sich als Normalfall jedoch neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte zeigt sich grösstenteils uneinsichtig und bestreitet die Sachverhalte weitgehend auch noch im Berufungsverfahren. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Bestreitet er jedoch Taten, kann auch keine erhebliche Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter der Fall ist, erfolgen. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Die weiteren Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Insbesondere ist beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen. Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 9.8. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; je mit Hinweisen). Eine Strafminderung aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1 mit Hinweisen). - 53 - Vorliegend wurde der Beschuldigte am 20. August 2013 verhaftet. Anklage wurde am 7. November 2016 erhoben. Diese Zeitdauer erscheint zwar lange, jedoch betraf die Untersuchung weitere Mittäter und es waren zahlreiche Zeugeneinvernahmen vorzunehmen. So zeigt auch das Verfahrensprotokoll keine längeren Zeiten der Untätigkeit auf. Am 5. März 2018, und damit über ein Jahr nach Anklageerhebung wurde zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2018 vorgeladen. Das Urteil im Dispositiv wurde dem Beschuldigten am 8. November 2018 zugestellt. Der Beschuldigte musste somit seit Anklageerhebung zwei Jahre auf ein Urteil warten, mithin fast fünf Jahre seit seiner Verhaftung. Für die Begründung des vorinstanzlichen Urteils verstrich sodann ein weiteres Jahr. Das vorliegende Urteil schliesslich wurde über sieben Jahre nach Verfahrenseröffnung gefällt. Auch wenn sich der Beschuldigte nach Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils über Schuldspruch und Strafmass nicht mehr im Ungewissen befand, wurde das Beschleunigungsgebot vorliegend gleich mehrfach verletzt. Nach dem Gesagten ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festzustellen. Andererseits ist ihr mit einer Strafreduktion im Umfang von 6 Monaten, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat, angemessen Rechnung zu tragen. 9.9. Zusammenfassend wäre der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren zu verurteilen gewesen. Nachdem das vorinstanzliche Urteil nur vom Beschuldigten angefochten worden ist, bleibt es hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten in Nachachtung des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 9.10. Was die mit einer Geldstrafe zu bestrafenden Straftaten anbelangt, erweist sich der Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowohl qua Strafrahmen als auch konkret als schwerste Straftat. Für diesen ist die Einsatzstrafe festzusetzen. Diese ist anschliessend aufgrund der weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten (Urkundenfälschungen, Veruntreuung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Strassenverkehrs- gesetz) angemessen zu erhöhen. 9.10.1. Die Strafandrohung für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. - 54 - Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ein Raub ist ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder Drohung. Damit schützt der Tatbestand des Raubes zum einen das Vermögen, andererseits werden bei der Tatvariante der Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl geschützt. Der Beschuldigte hat von BF._____ unter Androhung erheblicher Nachteile Fr. 10'000.00 behändigt, obwohl er mindestens damit rechnete, keinen Anspruch darauf zu haben. Es handelt sich bei den erbeuteten Fr. 10'000.00 um einen namhaften Deliktsbetrag, der deutlich über dem einem privaten Haushalt in der Schweiz pro Monat durchschnittlich zur Verfügung stehenden Betrag von Fr. 7'100.00 liegt (Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 19. November 2018; vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4 betr. Betrug und BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 betr. Sachbeschädigung, wo ab Fr. 10'000.00 von einem grossen Schaden ausgegangen wird). Der rein monetäre Taterfolg ist im Vergleich zu bei einem Raub möglichen Deliktsbeträgen aber noch nicht als ausserordentlich hoch zu bezeichnen. Eher leicht wiegt sodann der Taterfolg hinsichtlich der Verletzung der inneren Freiheit und des Sicherheitsgefühls. Zwar dürfte der Vorfall von BF._____ als durchaus einschneidend empfunden worden sein. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er auf diesen Vorfall zurückführende anhaltende psychische Einschränkungen erlitten hätte. Der Beschuldigte hat BF._____ mit seinem drohenden Auftreten gefügig gemacht. Es blieb jedoch bei drohenden Worten, womit die Art und Weise der Tatausführung nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausging. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Beweggründen gehandelt. Monetäre Beweggründe sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen, bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht beim Diebstahl erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Der Beschuldigte verfügte bei seinem Entschluss, sich der Fr. 10'000.00 zu behändigen, über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen und die persönliche Freiheit von BF._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Leicht verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass dem - 55 - Beschuldigten hinsichtlich der Frage, ob er einen Anspruch auf die Fr. 10'000.00 hatte, lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direkt vorsätzliches Handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Insgesamt ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des breiten Spektrum der vom Tatbestand des Raubes erfassten Tathandlungen und Deliktssummen von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen (bedingten) Einsatzstrafe von 360 Tagessätzen, was – gemäss der im Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Fassung von Art. 146 Ziff. 1 StGB und Art. 34 StGB – gerade noch eine Geldstrafe erlaubt, zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion. 9.10.2. An sich wäre die Einsatzstrafe aufgrund der Veruntreuung, der Urkunden- fälschungen und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nachdem die Geldstrafe jedoch nicht auf mehr als 360 Tagessätze erhöht werden kann (Art. 34 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Zeitpunkt), ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, und sich – siehe dazu oben – die Täterkomponente neutral auswirkt und sich schliesslich die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht in einem Umfang auswirkt, dass eine Geldstrafe von insgesamt weniger als 90 Tagessätzen auszufällen wäre, kann darauf in Nachachtung des Verschlechterungsverbots jedoch verzichtet werden. Somit bleibt es bei der von der Vorinstanz insgesamt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 9.10.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Einkommen des Beschuldigten ist nicht konstant. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, in - 56 - seiner selbständigen Tätigkeit im Transportwesen ein monatliches Einkommen von rund Fr. 8'000.00 zu erzielen, wovon er jedoch das Leasing für den Bus bezahlen müsse. Es blieben ihm monatlich zwischen Fr. 4'100.00 und Fr. 4'500.00 (GA act. 86). Dies bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung. Seine Frau arbeite bei CG._____ (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 66). Sein inzwischen 20-jährige Sohn habe die KV-Lehre abgeschlossen und mache nun eine Weiterbildung zum Immobilienmakler (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 66). Auszugehen ist unter diesen Umständen von einem massgeblichen Nettoeinkommen von monatlich Fr. 4'300.00. Davon ist ein Abzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen von 20 % vorzunehmen. Unterhaltspflichten hat er keine mehr, zumal der Sohn seine Ausbildung abgeschlossen hat. Damit ist die Tagessatzhöhe auf abgerundet Fr. 110.00 festzusetzen (BGE 134 IV 60; BGE 142 IV 315 E. 5). 9.10.4. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Mit der Vorinstanz ist die Probezeit sodann auf 4 Jahre festzusetzen. Zwar ist der Beschuldigte nicht vorbestraft und ihm ist bei einer Gesamtwürdigung auch keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Aufgrund der Vielzahl von Delikten über mehrere Jahre hinweg bestehen jedoch erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung, denen mit einer Festsetzung der Probezeit auf vier Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB) sowie der Ausfällung einer Verbindungsbusse angemessen Rechnung getragen werden kann. 9.10.5. Wie bereits ausgeführt, erachtet das Obergericht eine bedingte Geldstrafe und eine Verbindungsbusse in ihrer Summe als dem Verschulden angemessen. Da Busse und Geldstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 217 E. 2.3.1), können die beiden unterschiedlichen Strafarten mangels Gleichartigkeit zahlenmässig nicht als eine rechnerische Einheit ausgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4). Zu beachten ist, dass die Verbindungsbusse weder zu einer Straferhöhung noch zu einer zusätzlichen Strafe führt, sondern innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine tat- und täterangemessene Sanktion erlaubt (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber - 57 - einem Täter, der sich bloss wegen Übertretungen zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Geld- strafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommen kann (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5), was einem Viertel der auszufällenden Geldstrafe von Fr. 9'900.00 (90 Tagessätze à Fr. 110.00), d.h. Fr. 2'475.00, entspricht, ist die Verbindungsbusse in Nachachtung des Verschlechterungsverbots auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 110.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 10 Tage Freiheitsstrafe fest- zusetzen. 9.11. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 701 Tagen (20. August 2013 bis 21. Juli 2015) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 10. Einziehungen 10.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB zahlreiche Gegenstände eingezogen (Ziff. 7.1 des Urteildispositivs). Hinsichtlich diverser weiterer Gegenstände hat sie die Herausgabe an «die berechtigte Person» (Ziff. 7.2 des Urteildispositivs) angeordnet. Sodann hat sie angeordnet, dass diverse Mobiltelefone nach «Löschung der deliktsrelevanten Daten» an «die berechtigte Person» herauszugeben seien (Ziff. 7.3 des Urteildispositivs). Die beschlagnahmten Waffen hat die Vorinstanz zuhanden der Fachstelle SIWAS sichergestellt (Ziff. 7.5 des Urteildispositivs). Schliesslich hat sie gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO das beschlagnahmte Bargeld (Ziff. 7.4 des Urteildispositiv) und das beschlagnahmte Guthaben auf dem Konto der CH._____ (Ziff. 7.5 des Urteildispositivs) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe der im Anhang der Anklageschrift Absätze 2 bis 7 genannten Inhalte der braunen Couverts - 58 - (Berufungsbegründung, S. 34). Bereits mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 wurde dem Beschuldigten sein kosovarischer Pass herausgegeben. 10.2. 10.2.1. Die Einziehung gemäss Art. 69 StGB setzt nicht nur voraus, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin genügt ein Deliktskonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Sodann sind blosse Beweismittel (z.B. Notizen, Unterlagen zu Fahrzeugen) einer Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB nicht zugänglich. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zwar ausgeführt, dass bei der Beweismittelbeschlagnahme die betroffenen Gegenstände stets dem Berechtigten zurückzugeben seien. Getan hat sie es aber nicht. Sodann hat sie – pauschal – ausgeführt, dass ein Deliktskonnex bestehe. Dass die betroffenen Gegenstände zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden würden, hat sie hingegen nicht ausgeführt und das ist auch nicht ersichtlich. Eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB entfällt damit vollständig. Was die Herausgabe diverser Gegenstände betrifft, so dürfte es sich dabei grösstenteils um Beweismittel handeln. Sodann ist nicht ersichtlich, wer als «berechtigte Person» gilt. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche «deliktsrelevanten Daten» auf den Mobiltelefonen vor der Herausgabe an den Beschuldigten gemeint sein könnten, nachdem es offensichtlich weder um illegale pornografische Dateien noch Dateien mit verbotener Gewaltdarstellung geht. Einer Herausgabe erst nach Löschung kommt deshalb nicht infrage. Die Staatsanwaltschaft als beschlagnahmende Behörde hat nach Eintritt der Rechtskraft über die von ihr beschlagnahmten, jedoch nicht der Einziehung nach Art. 69 StGB unterliegenden Gegenstände die sachgemässen Verfügungen zu treffen. Dasselbe gilt für die Herausgabe an die «berechtigte Person». Hingegen sind die beschlagnahmten, in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel gemäss Anklageziffer 10 gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen. Die Staatsanwaltschaft hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen. - 59 - 10.2.2. Die sichergestellten Waffen (Pfefferspray «Black Pepper Jet», Pfefferspray «Original Pepper Box Abwehrspray», Klappmesser «Laguiole», Samurai Schwert, Baseballschläger und Taser-Lampe) sind gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 2 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Waffengesetz dem Polizeikommando des Kantons Aargau zu überweisen. 10.3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Bargeld von Fr. 21'417.55 und Guthaben auf dem auf den Beschuldigten lautenden Konto […] bei der CH._____) sind gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO zur Kostendeckung zu verwenden. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist weder für die Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO noch die Verwendung gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ein Zusammenhang mit der Straftat nötig. 10.4. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 wurde anstelle der Untersuchungshaft als Ersatzmassnahme der Beschuldigte u.a. zur Zahlung einer Sicherheits- leistung in Höhe von Fr. 30'000.00 verpflichtet. Diese wurde sodann von CI._____ geleistet (Ord. 5 act. 1464.24 ff.). Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Verbüsst hat er davon erst 701 Tage (20. August 2013 bis 21. Juli 2015). Die Sicherheitsleistung kann zum aktuellen Zeitpunkt deshalb noch nicht freigegeben werden (vgl. Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO). Verfällt sie nicht (Art. 240 StPO), ist sie bei Eintritt eines Freigabegrundes an CI._____ zurückzuerstatten (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 239 StPO). 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. 11.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Es erfolgten im Berufungsverfahren zwar gewisse Freisprüche, diese wirken sich jedoch nicht auf die Schuldsprüche und die Strafe aus. Mithin wird der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die – im Verhältnis zum - 60 - Mitbeschuldigten B._____ anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) – obergerichtlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'000.00 (§ 18 VKD) anteilsmässig mit Fr. 6'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 11.1.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis). Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit ausserordentlich hohen Fr. 120'623.30 entschädigt wurde, bestens vertraut. Neben fundierten Kenntnissen der gesamten Akten sowie der Ausführungen der anderen Parteien konnte im Berufungsverfahren somit teilweise auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurückgegriffen werden. Mit Berufung wurde denn auch im Wesentlichen das Gleiche wie vor Vorinstanz vorgebracht. Unter solchen Umständen kann unter dem Titel des notwendigen und verhältnismässigen Aufwands im Berufungsverfahren nicht alles so entschädigt werden, wie wenn kein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hätte. Es kann deshalb nicht unbesehen auf seine Kostennote vom 22. September 2020, mit der er einen Aufwand von 52.17 Stunden geltend macht, abgestellt werden. Für die 37 Seiten umfassende Berufungsbegründung macht er einen Aufwand von 19.25 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint sehr hoch, zumal er für die Berufungsbegründung teilweise eins zu eins auf das vorinstanzliche Plädoyer zurückgreifen konnte und grundsätzlich die gleiche Strategie wie vor Vorinstanz verfolgt wurde, aufgrund der Vielzahl der angefochtenen Vorwürfe unter Beachtung der im Übrigen vorzunehmenden Kürzungen (siehe dazu sogleich) jedoch gerade noch angemessen. Hingegen sind die Aufwendungen vom 14. September 2020 von insgesamt 5 Stunden für das Aktenstudium, die schriftliche Berufungsbegründung und die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft gänzlich zu streichen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern nach umfassender Berufungsbegründung ein - 61 - weiteres Aktenstudium nötig sein sollte, zumal das Studium des Verhandlungsprotokolls bereits mit 2 Stunden und das Studium der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft mit 1.16 Stunden abgegolten wurde. Um 2 Stunden zu kürzen sind die Aufwendungen von insgesamt 5.5 Stunden für das Verfassen des Schlussplädoyers. Das Plädoyer beinhaltete grösstenteils Wiederholungen der Berufungsbegründung, was nicht zu entschädigen ist. Weiter wurde ein Aufwand von geschätzten 9 Stunden für die Berufungsbegründung inkl. Reisezeit geltend gemacht. Effektiv dauerte die Berufungsverhandlung ohne Mittagspause nur 6.5 Stunden, weshalb dieser Aufwand auf 7.5 Stunden (inkl. Weg) zu kürzen ist. Zusammenfassend ist die Kostennote somit um 8.5 Stunden zu kürzen, was zu einem zu entschädigenden Aufwand von 43.67 führt. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00, den Auslagen von Fr. 228.30 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert eine auf gerundet Fr. 9'660.00 festzusetzende Entschädigung. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11.2. 11.2.1. Die vorinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zwar nur teilweise verurteilt worden. Dennoch wird er vollumfänglich kostenpflichtig, denn die ihm zur Last gelegten Handlungen stehen in einem engen und direkten Zusammenhang und alle Untersuchungshandlungen waren hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). 11.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 120'623.30 erscheint ausserordentlich hoch. Sie ist mit Berufung jedoch nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). - 62 - 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird hinsichtlich der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG (Anklageziffer 10) zufolge Verjährung eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - des gewerbsmässigen Wuchers gemäss Anklageziffern 1.1, 1.4, 1.7, 1.9, 1.11, 1.12, 1.13, 1.14 und 1.15; - der Nötigung gemäss Anklageziffern 2.4, 2.5 und 2.7; - der Veruntreuung gemäss Anklageziffer 4.1. 4. Der Beschuldigte ist schuldig: - des gewerbsmässigen Wuchers gemäss Art. 157 Ziff. 2 StGB (Anklageziffern 1.2, 1.3, 1.5, 1.6, 1.8, 1.10 und 1.16); - der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 3.); - der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 2.1, 2.2 und 2.3); - der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4.2); - des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 5.); - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 6); - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 7); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 8); - des Erschleichens eines Ausweises gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG (Anklageziffer 9). - 63 - 5. 5.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 9'900.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5.2. Die Untersuchungshaft von 701 Tagen (20.08.2013 bis 21.07.2015) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. 6.1. Folgende beschlagnahmten Arzneimittel werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen: - 1 angebrauchte Schachtel «Proviron 25 mg» - 20 Ampullen mit verschiedenen anabolen Steroiden Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.2. Im Übrigen werden die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände den berechtigten Personen herausgegeben. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.3. Die sichergestellten Waffen (Pfefferspray «Black Pepper Jet», Pfefferspray «Original Pepper Box Abwehrspray», Klappmesser «Laguiole», Samurai Schwert, Baseballschläger und Taser-Lampe) werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 2 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Waffengesetz dem Polizeikommando des Kantons Aargau überwiesen. Sofern sich die Waffen nicht bereits bei der Fachstelle SIWAS befinden, wird die Staatsanwaltschaft mit der Überweisung beauftragt. 6.4. Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Bargeld von total Fr. 21'417.55 [Fr. 12'000.00 + Fr. 9'417.55] und das Guthaben auf dem Konto des - 64 - Beschuldigten Nr. […] bei der CH._____) werden zur Kostendeckung verwendet. 6.5. Die Sicherheitsleistung von Fr. 30'000.00 wird – sofern sie nicht verfällt – nach Eintritt eines Freigabegrundes i.S.v. Art. 239 Abs. 1 StPO an CI._____ zurückerstattet. 7. 7.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden ihm auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'660.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 30'346.05 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 7'550.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist –, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 120'623.30 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen - 65 - bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Stierli