Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner brachten im vorliegenden Verfahren vor, die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts müsse der Staatsanwaltschaft bei einem Haftentlassungsgesuch das rechtliche Gehör nicht gewähren, weil das Gesetz einerseits eine unverzügliche Haftentlassung vorsehe und diese gemäss Art. 230 Abs. 3 StPO im Gegensatz zum Verfahren gemäss Art. 230 Abs. 4 StPO keine Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfordere.