i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB liegt klarerweise nicht vor: Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz weder über ein Aufenthaltsrecht noch über anderweitige persönliche Verbindungen. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich deshalb. Unter Berücksichtigung, dass es vorliegend beim Versuch der Anlasstaten blieb, gegen den Beschuldigten erstmals eine Landesverweisung ausgesprochen wird und es sich nur um einen einzigen Tatkomplex handelte, rechtfertigt es sich jedoch, die Landesverweisung auf die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren zu beschränken. 2017 Strafprozessrecht 33 II. Strafprozessrecht