hypothetisch vollendeten Delikts. Bereits aus diesem Grund rechtfertigt es sich vorliegend nicht, den Versuch in Bezug auf die Rechtsfolge der Landesverweisung anders zu behandeln als das vollendete Delikt. Denkbar wäre allenfalls eine Berücksichtigung im Rahmen einer Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB (vgl. BERGER, a.a.O., Rz. 50). Wie noch zu zeigen sein wird, kommt diese vorliegend jedoch nicht zur Anwendung. 3.4. Nach dem Gesagten ist kein Grund ersichtlich, beim blossen Versuch eines Anlassdelikts von einer Landesverweisung abzusehen. Folglich ist im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB eine Landesverweisung auszusprechen. Ein Härtefall