Angesichts dessen, dass der Beschuldigte bzw. dessen Mittäter nicht aus eigenem Antrieb von ihrem Einbruchsvorhaben abliessen, sondern nur deshalb, weil sie durch die Geschädigte gestört wurden, manifestiert sich die kriminelle Energie, die von ihnen und ihrem Deliktsversuch ausging. Diese unterschied sich nicht wesentlich von derjenigen des 32 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017