66a Abs. 3 StGB sämtliche Strafmilderungsgründe umfassen würde, käme ein Absehen von einer Landesverweisung im vorliegenden Fall nicht in Betracht: Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegt der Landesverweisung von straffälligen Ausländern der Gedanke zugrunde, dass Personen, welche ihr Potential an krimineller Energie bereits unter Beweis gestellt haben, die Schweiz verlassen sollen. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte bzw. dessen Mittäter nicht aus eigenem Antrieb von ihrem Einbruchsvorhaben abliessen, sondern nur deshalb, weil sie durch die Geschädigte gestört wurden, manifestiert sich die kriminelle Energie, die von ihnen und ihrem Deliktsversuch ausging.