Sie ist somit für den vorliegenden Fall nicht beachtlich. Nach dem Gesagten ergibt sich aus dem Wortlaut und aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmungen zur Landesverweisung, dass die Landesverweisung auch bei einer versuchten Tat obligatorisch anzuordnen ist. 3.3. Selbst wenn aber Art. 66a Abs. 3 StGB sämtliche Strafmilderungsgründe umfassen würde, käme ein Absehen von einer Landesverweisung im vorliegenden Fall nicht in Betracht: