Die übrigen Strafmilderungsgründe sind somit von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst, womit es dabei bleibt, dass die Landesverweisung bei Vorliegen einer (auch versuchten) Anlasstat zwingend ausgesprochen werden muss. Sodann kann der Beschuldigte auch daraus, dass eine Landesverweisung gemäss dem Entwurf des Bundesrats bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bzw. einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen aufgrund der Mindeststrafgrenze ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. Berufungsbegründung S. 11), nichts zu seinen Gunsten ableiten, fand die Mindeststrafgrenze doch keinen Eingang in das Gesetz. Sie ist somit für den vorliegenden Fall nicht beachtlich.