ebenfalls erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung erfolgten – Einfügen der so genannten Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) erklären, bei welcher in Ausnahmefällen von einer Landesverweisung abgesehen werden kann. Das Wort "ferner" stellt in diesem Zusammenhang einzig klar, dass auch in anderen Fällen als in "Härtefällen", nämlich in den im Gesetzestext von Art. 66a Abs. 3 StGB explizit genannten, ein Absehen von einer Landesverweisung möglich ist. Die übrigen Strafmilderungsgründe sind somit von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst, womit es dabei bleibt, dass die Landesverweisung bei Vorliegen einer (auch versuchten) Anlasstat zwingend ausgesprochen werden muss.