Aufgrund der Gesetzesmaterialien lässt sich diese Ansicht jedoch nicht aufrechterhalten: Bereits die Botschaft hält klar fest, dass ein versuchter Diebstahl im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung als Anlasstat in Betracht kommt (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, S. 6022 f.). Diese Frage wurde sodann in den parlamentarischen Beratungen nie thematisiert, weshalb keine Hinweise darauf bestehen, dass der Gesetzgeber die Ansicht des Bundesrats nicht geteilt hätte. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus der Ergänzung des Gesetzestextes von Art.