für ein Absehen von einer Landesverweisung sind im Gesetzestext hingegen nicht erwähnt. Grundsätzlich ist deshalb bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts davon auszugehen, dass die Landesverweisung auch beim blossen Versuch einer oder mehrerer Katalogtaten zwingend auszusprechen ist (vgl. ADRIAN BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, Jusletter 7. August 2017, Rz. 35 ff., 50; je mit Hinweisen). Gemäss einer in der Lehre teilweise vertretenen Ansicht (vgl. GERHARD FIOLKA/LUZIA VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66aStGB als strafrechtliche Sanktion, Plädoyer 5/16, S. 95), die auch der Beschuldigte vertritt (vgl. Berufungsbegründung S. 9 f.), ist Art.