Das Gesetz äussert sich nicht ausdrücklich dazu, ob eine obligatorische Landesverweisung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB auch angeordnet werden muss, wenn die Anlasstaten im Versuchsstadium bleiben. Es sieht die Möglichkeit, ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen, einzig bei Härtefällen sowie bei Delikten vor, die in entschuldbarer Notwehr oder entschuldbarem Notstand begangen wurden (vgl. Art. 66a Abs. 2 und 3 StGB). Andere Gründe 30 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017