12.3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Zivil- und Strafklägerin 5 aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftige Forderungen im Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Zivil- und Strafklägerin auf den Zivilweg verwiesen. - 91 - 12.4. Der Zivil- und Strafklägerin 5, E., wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Frau lic. iur. Bibiane Egg, Rechtsanwältin, Zürich als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt.